u/Possible-Nobody-2346

Krankenversicherungsbeitrag-Rückzahlung zählt als Einkommen?

Hi zusammen,

naiverweise dachte ich, dass ich nach meinem Studium schnell einen Job im Marketing finde (massive Fehleinschätzung). Von März 2024 bis zum Jahresende habe ich also ohne Erfolg Jobs gesucht und dabei aus eigener Tasche die gesetzliche Krankenversicherung bezaht wobei ich einen großen Teil meiner Ersparnisse verloren habe (über 2000€). Erst ab Januar des Folgejahres habe ich BG bezogen.

Gegen Ende 2025 habe ich dann eine Rückzahlung in Höhe von fast 500€ wegen Überbezahlung von Krankenversicherungsbeiträgen bekommen, was mich zu der Zeit natürlich gefreut hat. Bei meinem Weiterbewilligungsantrag hat das Arbeitsamt diese Zahlung allerdings gesehen und als Einkommen eingestuft, weshalb sie das jetzt natürlich zurückfordern ("Das Jobcenter ist verpflichtet wirtschaftlich zu handeln" -.-). Unwissentlich habe ich dabei scheinbar gegen die Mitteilungspflicht verstoßen.

Ich habe diesbezüglich bereits Einspruch eingelegt, da es sich ja auf jeden Fall um Geld von vor dem BG-Bezug handelt, nach drei Monaten Funkstille kam nur das hier mit einer Zahlungsaufforderung zurück:

Ihr Vorbringen konnte auch im Rahmen des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens keine andere für Sie günstigere Entscheidung bewirken. Gemäß § 11 SGB II sind diese Einkünfte auch wenn es eine Rückerstattung für Beiträge vor dem Leiszungsbezug ist anzurechenen.

Die geschilderten persönlichen bzw. familiären Verhältnisse sind nicht so außergewöhnlich, dass Sie einen Verzicht auf die Rücknahme rechtfertigen könnten.

Die Entscheidung ist wegen Verletzung der Mitteilungspflicht aufzuheben (§ 40 Absatz 2 Nummer 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Absatz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).

Sie müssen dem Jobcenter alle Änderungen in den Verhältnissen mitteilen, die für den Bezug der Leistungen erheblich sind (§ 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I). Dieser Verpflichtung sind Sie zumindest grob fahrlässig nicht rechtzeitig nachgekommen.

Die Entscheidung ist außerdem wegen Erzielung von Einkommen aufzuheben (§ 40 Absatz 2 Nummer 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Absatz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).

Bei Ihnen ist Einkommen anzurechnen. Dies hat zur Minderung des Anspruches geführt. Einkommen ist in dem Monat anzurechnen, in dem es zufließt (§ 11 Absatz 2 SGB II). Hierbei kommt es nicht auf persönliches Verschulden an.

Meiner Meinung nach ist das Unsinn ich weiß nicht ob ich mich da zu sehr reinsteigere aber wenn das Geld doch effektiv aus der Zeit vor meinem Bezug stammt sollte es doch mir gehören?

Sollte ich da weiterhin Einspruch einlegen oder einfach das Geld aufgeben? Ich kenne mich selbst leider mit der Rechtslage nicht allzu gut aus.

reddit.com
u/Possible-Nobody-2346 — 2 days ago