
Wegen einer Gesetzesänderung, die am 01.07.2026 wirksam wird, kann Ihr Antrag auf Weiterbewilligung nur bis zum 30.06.2026 genehmigt werden. Ab dem 01.07.2026 muss ein neuer Antrag für die Verlängerung gestellt werden.
Hallo Community,
ich erbitte Eure Hilfe.
Ist das richtig so?
Warum greift bei mir die Übergangsregelung nicht?
Wie sehen meien Chancen bei einem Widerspruch aus und wie kann/soll ich diesen formulieren?
Habe soeben meinen Weiterbewilligungsbescheid bekommen und es steht:
>Wegen einer Gesetzesänderung, die am 01. 07. 2026 wirksam wird, kann Ihr Antrag auf Weiterbewilligung nur bis zum 30. 06. 2026 genehmigt werden. Ab dem 01. 07. 2026 muss ein neuer Antrag für die Verlängerung gestellt werden.
Ein bisschen Info:
- Das erste mal überhaupt im Leben Bürgergeld beantragt und von 12.2025 bis 05.2026 bewilligt bekommen
- Vemögen in Aktien ca. 20k, kein Auto und sonst auch nichts. Somit galt für mich noch die Grenze von 40k an Schonvermögen. Ab Juli müsste ich auf 10k runter.
- Antrag auf Weiterbewilligung gestellt und nur für 1 Monat bekommen
- Ich hatte ein Gewerbe angemeldet, das aber stillgelegt war und die vorläufige EKS wurde auch mit 0 angegeben. Das Gewerbe wurde aber zum 31.05.2026 abgemeldet und dem Jobcenter beim Antrag auf Weiterbewilligung auch mitgeteilt. Ein abschließendes EKS auch schon mal abgegeben, indem Einnahmen auf 0 angegeben waren, weil die Selbstständigkeit nicht verfolgt wird. Ich suche einen normalen Job.
- Im neuen Bescheid steht auch nichts von Vorläufigkeit und sonst auch keine Erklärung warum nur 1 Monat, außer das was oben wegen der Gesetzesänderung steht.
Vielen Dank!
--
Edit:
Es gab auch keine Rechtsbelehrung (oder wie das heißt) außer die standard "Ergänzende Erläuterungen"
Edit2:
Habe einen Artikel gefunden, der über so einen Fall spricht und als unzulässig erklärt
Allerdings, wenn man nach § 65a SGB II sucht, steht es überall, dass dieser weggefallen sei.
Edit3:
Ich habe die neuen Gesetze gefunden Da steht auch die Neufassung von §65 a
>Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
>(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, ist § 12 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwend