Neue Meldepflicht ab 1.7.2026 bei Depotübertrag aus dem Ausland ins Inland
Hallo,
seit 01.07.2026 gibt es eine neue Regelung in § 27 Abs. 6 Z 2 EStG, dass ein Depotübertrag aus dem Ausland ins Inland innerhalb eines Monats an das Finanzamt zu melden ist.
Bisher war es erforderlich den übertragenden Broker zu beauftragen, dass er auch die steuerlichen Anschaffungskosten überträgt, jetzt ist auch eine Meldung über FinanzOnline erforderlich.
Für die Meldung gibt es ein eigenes Handbuch auf Finanzonline.
https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:47a16de2-1339-4007-b91d-5067c67b0c2d/BMF_Handbuch_Depotuebertragung1.pdf
Wenn man die Meldung versäumt, greift automatisch die Veräußerungsfiktion – der Depotübertrag wird steuerlich so behandelt, als hättet ihr die Wertpapiere verkauft. Das kann eine saftige Steuerlast auf bis dahin nicht realisierte Gewinne auslösen.
Die Monatsfrist ist nicht verlängerbar, ein Nachholen per Selbstanzeige ist nicht möglich.
Auch ein Depotübertrag von einer ausländischen Niederlassung eines Brokers auf dessen inländische Niederlassung eines Brokers gilt als Depotübertrag. Das wird vor allem relevant, sollte Scalable Capital steuereinfach werden und die Wertpapiere auf die österreichische Niederlassung übertragen.
Probleme bleiben trotzdem
Auch wenn man durch die Meldung die Veräußerungsfiktion verhindert, hat man bei falschen steuerlichen Anschaffungskosten immer noch das Problem, dass man weiterhin den tatsächlichen steuerlichen Anschaffungskurs gesondert führen muss und man bei jedem Verkauf die Abrechnung des steuereinfachen Brokers über eine Steuererklärung korrigieren muss.
Besonders bei Fonds, ETFs, Nichtmeldefonds, REITs und BDCs ist davon auszugehen, dass, so wie beim Übertrag von Trade Republic im letzten Jahr, nicht die korrekten steuerlichen Anschaffungskosten übertragen werden.