u/Downtown-Donut1826

Grüßt euch.

Ich habe von meinem Vermieter ein Schreiben bezüglich einer Mieterhöhung nach § 558 erhalten. In nur 8 Tagen unterzeichne ich aber sowieso den Kaufvertrag für meine selbstbewohnte Immobilie, weshalb mich das eigentlich auch nicht mehr interessieren braucht.

Nun ist der Wortlaut von § 561 BGB: „(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.“

Ich verstehe das wie folgt: Kommt im April die Mieterhöhung, so geht meine Überlegungsfrist bis Ende Juni. Kündige ich dann im Juni, endet das Mietverhältnis Ende August.

Frage: kann ich hier nicht auch eine Abkürzung wählen? Also bereits im Mai kündigen, um so ggf. bereits zu Ende Juli aus dem Vertrag zu kommen?

Je nach Geschwindigkeit des Notars und der Ämter könnte das in meinem Interesse sein. Aus dem Gesetzestext geht das für mich nicht ganz klar hervor. KI behauptet das natürlich - ich denke aber nicht, dass das dem Geiste des Gesetzgebers entspricht.

Danke für eure Antworten!

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u/Downtown-Donut1826 — 1 month ago