Steuerberater rechnet Buchführung weiter nach § 33 Abs. 1 StBVV mit 9/10 ab, obwohl wir seit 3 Jahren selbst kontieren – gängige Praxis?
Hallo zusammen,
ich prüfe gerade alle laufenden Verträge und bin bei der Buchhaltung hängen geblieben. Vorab: Es geht mir nicht darum, ob 400 € im Monat viel oder wenig sind, sondern ob die Art der Abrechnung so zulässig ist.
Ausgangslage (GmbH, Buchführung monatlich):
- Wir verkaufen über einen eigenen Onlineshop und über Amazon – daher viele gleichartige Ausgangsbelege mit überschaubaren Beträgen.
- Seit 2023 reichen wir ca. 500 Ausgangsbelege/Monat selbst kontiert als DATEV-Datei ein.
- Dazu kommen ca. 50 Eingangsbelege/Monat, unkontiert.
- Bis 2022 haben wir die Ausgangsbelege unkontiert als PDF übergeben.
- Abgerechnet wird seit 2015 (Firmenübernahme) unverändert nach § 33 Abs. 1 StBVV mit 9/10.
- Eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV existiert nicht.
Warum mich das stutzig macht:
Abs. 1 („Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege", Rahmen 2/10–12/10, Mittelgebühr 7/10) setzt voraus, dass die Kanzlei kontiert. Das machen wir seit 2023 selbst. Für Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen sieht Abs. 3 nur 1/10–6/10 vor (Mittelgebühr 3,5/10), bei Übergabe als fertige Datei wäre sogar Abs. 4 mit 1/20–10/20 zu diskutieren.
Wir sind also aus meiner Sicht nicht nur im falschen Absatz, sondern liegen innerhalb dieses Absatzes zusätzlich deutlich über der Mittelgebühr. Nach Abs. 3 kämen wir auf rund 200 € statt 400 € im Monat.
Die Begründung der Kanzlei:
- Intern rechne man mit 4 Stunden/Monat à 100 € = 400 €. Absätze und Zehntelsätze würden entsprechend den internen Kosten angepasst, damit dieser Betrag herauskommt.
- Vor 2023 habe man „eigentlich viel zu wenig" für unsere Buchhaltung berechnet, deshalb sei man mit den Gebührensätzen nach der Umstellung nicht heruntergegangen.
Hinzu kommt: Die Umstellung auf digitale Übergabe haben wir gemacht, um Kosten zu senken. Tatsächlich sind sie gestiegen, weil zusätzliche Abogebühren für die DATEV-Schnittstellen dazugekommen sind.
Meine Fragen an euch:
- Ist das gängige Praxis – erst einen Zielbetrag aus der internen Stundenkalkulation bilden und dann Absatz und Zehntelsatz passend dazu wählen?
- Trägt eine reine Zeitkalkulation als Begründung, wenn keine Vergütungsvereinbarung besteht und die StBVV für die Buchführung Wertgebühren vorsieht?
- Ist „wir waren früher zu günstig" ein zulässiges Kriterium im Rahmen des billigen Ermessens nach § 11 StBVV?
- Wie seid ihr in so einer Lage vorgegangen – Tätigkeitsaufstellung anfordern, verhandeln, wechseln?
TL;DR: Wir kontieren seit 2023 selbst und liefern eine fertige DATEV-Datei (ca. 500 Ausgangsbelege aus Shop und Amazon, dazu 50 unkontierte Eingangsbelege). Abgerechnet wird trotzdem weiter nach § 33 Abs. 1 StBVV mit 9/10 statt nach Abs. 3. Begründung der Kanzlei: intern 4 Std. × 100 €, die Gebührensätze würden an die internen Kosten angepasst. Keine Vergütungsvereinbarung. 400 € statt ca. 200 €. Normal?