u/FG_Ger

▲ 3 r/recht

Berufsrechtliche Auswirkung des § 1042 II ZPO

Nach der Gesetzesbegründung bezieht sich § 1042 II ZPO sowohl auf inländische wie auch ausländische Rechtsanwälte.
Nach MüKo lässt dies aber die berufsrechtliche Erlaubnis außen vor.

Wenn jemand in Deutschland nach § 206 BRAO zugelassen ist, darf er nicht auf dem Gebiet des deutschen Rechts tätig werden.

Das führt aber zu der mMn sehr merkwürdigen Folge, dass er bei einem Schiedsverfahren in deutschem Recht zwar auftreten kann und dies auch zu einem wirksamen Schiedsspruch führen würde, er es allerdings aufgrund der BRAO berufsrechtlich nicht darf.

Ich habe nur eine Quelle gefunden, die ohne Begründung sagt, dass § 206 BRAO bei § 1042 II ZPO keine Anwendung findet.

Wie seht ihr das?
Eigentlich müsste der § 206 BRAO in dem Fall irgendwie teleologisch eingeschränkt werden oder nicht?

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u/FG_Ger — 9 days ago