u/Gnotschi

▲ 3 r/recht

Schutz des Beklagten und des Rechtsstaats vor überzogenen Klageforderungen

Eine Hintergrundfrage, die mich beschäftigt, auch wenn mir das Ergebnis einleuchtet.

TLDR:

Die ZPO sagt dem Kläger klar, dass er Nachteile zu befürchten hat, wenn er (böswillig oder fahrlässig) überhöhte Klageforderungen stellt. Wenn er sie dennoch stellt: selber schuld. Inwiefern müssen aber der Beklagte und der Rechtsstaat vor derartigen Forderungen geschützt werden, und an welcher Stelle bringt die ZPO das zum Ausdruck?

Geschwafel:

Fall 1: Zahlungsanspruch von K gg B besteht iHv 20.000€. A klagt 20.000€ ein und gewinnt voll.

Fall 2: Zahlungsanspruch von K gg B besteht iHv 20.000€. K klagt 100.000€ ein und unterliegt zu 4/5.

Meine Frage ist, warum man B und den Rechtsstaat vor Fall 2 schützen muss. Sicher, Fall 2 bedeutet für K, dass K einen höheren Gerichtskostenvorschuss einzahlen muss, dass etwaige Gutachten mehr kosten, dass die von ihm zu tragenden Verfahrens- und Anwaltskosten höher sind, als wenn K nur die ihm tatsächlich zustehenden 20.000€ eingeklagt hätte. Aber bei all dem könnte man doch zu K sagen: selber schuld. Wenn K bösgläubig eine überzogene Summe einklagt, ist das völlig unproblematisch, und wenn er schlampig Buch führt und deswegen die ihm zustehende Summe falsch beziffert hat, führt das Unterliegen zu 4/5 dazu, dass er Lehrgeld zahlen muss.

Es ist also klar im Interesse von K, nicht einfach mal mit einer überhöhten Summe drauf los zu klagen, um zu schauen, was durchgeht (nach dem Motto „throw shit at the wall and see what sticks“). Aber weshalb ist das auch im Interesse von B und im Interesse des Rechtsstaats? Warum ist es keine Möglichkeit zu sagen: Der Kläger kann machen, was er will, so viel einklagen, wie er lustig ist, unser Rechtssystem ist so gut, dass es am Ende zum richtigen Ergebnis kommt, überzogene Forderungen erkennt und am Ende der einzige, der deswegen Nachteile hat, der Kläger ist?

Wenn B sich seiner Sache sicher sein kann, weil er weiß, dass er in beiden Fällen nur zu einer Zahlung von höchstens 20.000€ verurteilt wird (weil das der tatsächlich bestehende Anspruch ist), kann es ihm egal sein, was darüber hinaus K noch einklagt. In Fall 1 trägt B die Kosten entsprechend einem Streitwert von 20.000€, in Fall 2 genauso.

Geht es also um den psychologischen Effekt einer überzogenen Forderung bzw. das Risiko, dem B ausgesetzt ist, da er sich seiner Sache nie wirklich sicher sein kann, sondern auch bei stets bester Beweislage zu seinen Gunsten er bis zum Urteil bangen muss, ob er nicht doch zu mehr verurteilt wird als tatsächlich legitim? Dass sich B bei evtl. einem teureren Anwalt holt, der nicht nur nach RVG abrechnet, sodass er nicht sämtliche Kosten erstattet bekommt?

(Der Fall, dass eine überzogene Klageforderung uU die Zuständigkeit des Landgerichts anstatt des Amtsgericht begründet und B und Rechtsstaat hiervor geschützt werden müssen, leuchtet ein. Ich habe die Fälle mit den genannten Summen gebildet, um diesen Aspekt hier auszublenden.)

Und findet sich das Interesse des B und des Rechtsstaats an einem Schutz vor überzogenen Forderungen irgendwo normiert? 308 ZPO regelt, dass das Gericht maximal das Geforderte zusprechen kann, nicht mehr, aber um diese Obergrenze geht es hier ja gerade nicht. Und bei den Kostenregeln der 91 ff ZPO komme ich doch wieder an den Punkt, dass es Risiko des K ist, wenn er zu viel fordert als ihm zusteht und er bei Teilunterliegen Kosten trägt, diese Regeln also nicht Ausdruck einer Schutzbedürftigkeit von B oder des Rechtsstaats sind. Oder?

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u/Gnotschi — 1 day ago