Verlängerung der Verjährung für Ordnungswidrigkeiten nach der StVO verkündet
Irgendwie scheint mir das sowohl hier als auch in anderen Verkehrsforen noch ziemlich unter dem Radar zu fliegen, aber die praktischen Auswirkungen sind doch erheblich:
Der Gesetzgeber ist aktiv geworden und hat die Verjährungsfrist for Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG (also im Prinzip alle aus dem Bußgeldkatalog mit Ausnahme von Alkohol / Drogen), die bisher bis zum Ergehen des Bußgeldbescheides nur 3 Monate beträgt, auf 6 Monate verlängert.
Dies ist durch eine Änderung von § 26 Abs. 3 S. 1 StVG bewirkt worden, nämlich ziemlich versteckt durch Art. 1 Nr. 21 b) des „Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 12.05.2026.
Kann im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 142, ausgegeben am 18.05.2026 nachgelesen werden.
In Kraft treten wird das ganze nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes am 01.07.2026.
Die Bußgeldbehörde haben also demnächst doppelt so viel Zeit für Ermittlungen und den Erlass des Bußgeldbescheid ist wie bisher.
Immerhin, ein möglicher positiver Effekt: die verlängerte Verjährungsfrist wird man jedenfalls meines Erachtens auch bei der Frage nach dem unangemessenen Aufwand für die Ermittlung des Fahrers berücksichtigen müssen, bevor nach § 25a StVG dem Halter die Verfahrenskosten auferlegt werden können. Aufgrund der längeren Frist wird man dort auch von der Straßenverkehrsbehörde mehr und umfangreichere Ermittlungen verlangen dürfen.