
169.000 Euro mit illegalen Pay-TV-Zugängen. Vor dem Bundesgerichtshof hing am Ende alles an einer einzigen Frage
Wer über ein Cardsharing-Netzwerk verschlüsseltes Pay-TV zugänglich macht, begeht damit keinen Computerbetrug. Strafbar bleibt er trotzdem, nur wegen anderer Delikte.
Der Reihe nach.
Ein Mann betrieb seit 2013 gemeinsam mit zwei Mitangeklagten ein Cardsharing-Netzwerk. Verkauft wurden unberechtigte Zugänge zu den verschlüsselten Programmen eines Pay-TV-Anbieters.
Technisch lief das über einen Server, der die Kontrollwörter zum Entschlüsseln an modifizierte Receiver weitergab. Reseller gaben den Empfang an Nutzer weiter, die nie einen Vertrag mit dem Anbieter geschlossen hatten.
Über das eine System kamen mehr als 2.000 Nutzer, über das zweite mehr als 600. Je nach Laufzeit kostete der Zugang zwischen 5 und 120 Euro.
Ein reguläres Abo lag im selben Zeitraum bei monatlich 29,99 bis 79,99 Euro. Der Betreiber nahm insgesamt 169.009,84 Euro ein.
Das Landgericht Hof verurteilte ihn am 23. Mai 2024 wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in zwei Fällen, jeweils zusammen mit dem unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen. Zwei Jahre und sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe, dazu die Einziehung.
Der Bundesgerichtshof strich den Computerbetrug am 12. Juni 2025 aus dem Schuldspruch.
Der Grund klingt auf den ersten Blick absurd. Dem Pay-TV-Anbieter ist gar kein Vermögensschaden entstanden.
Betrug durch Datenverarbeitung ist ein reines Vermögensdelikt. Geschützt werden wirtschaftliche Werte, nicht Informationen und nicht die Funktionsfähigkeit eines Computers.
Und einen Wert hat der Anbieter nicht verloren. Die verschlüsselten Signale wurden ohnehin an jeden Receiver ausgestrahlt, völlig unabhängig davon, ob irgendwo ein Abo lief.
Der unbefugte Abruf kostete den Anbieter also nichts. Keine zusätzlichen Kapazitäten, kein Mehraufwand, keine belegten Ressourcen.
Blieben die entgangenen Abo-Gebühren. Die zählen aber nur als mittelbarer Folgeschaden, weil es keine ausreichend verdichtete Aussicht darauf gab, dass diese Nutzer sonst ein Abo abgeschlossen hätten.
Einen Vertrag zwischen dem Anbieter und den Cardsharing-Nutzern gab es nie. Damit fehlte auch die konkrete Vertragschance, die ein Schaden voraussetzt.
Straffrei kam der Betreiber deswegen nicht davon. Dass er technische Schutzmaßnahmen wiederholt und für Geld umging, bleibt strafbar.
Dazu kommt das Erschleichen von Leistungen. Verschlüsselte Programme werden über ein Telekommunikationsnetz ausgestrahlt, das öffentlichen Zwecken dient, und wer diese entgeltliche Leistung unbefugt in Anspruch nimmt, macht sich strafbar.
Die Strafaussprüche hob der Bundesgerichtshof auf. Über das Strafmaß muss damit neu entschieden werden.
Ein Netzwerk mit über 2.000 Nutzern bleibt also illegal. Die Straftat heißt nur anders, als das Landgericht gedacht hatte.
Das vollständige Urteil findet ihr beim Bundesgerichtshof unter Az. 6 StR 557/24.
Quelle: https://www.strafrechtsiegen.de/computerbetrug-cardsharing-vermoegensschaden/
Noch ein kurzer Hinweis zum Bild: Reddit holt das aus der Quellseite das sind oft ki-generierte Bilder, die die Portale "Symbolbild" nennen. Es sind keine echten Fotos.
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