
Wenn die Konzernzentrale auf Malta sitzt und 320 Beschäftigte am BER arbeiten, darf die deutsche Belegschaft dann einen Betriebsrat wählen?
Die Frage klingt nach Lehrbuch, der Fall dahinter ist es ganz und gar nicht.
Auf der einen Seite stehen rund 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigte, die am Flughafen Berlin-Brandenburg stationiert sind und für die Ryanair-Tochter Malta Air fliegen. Auf der anderen Seite sitzt die Konzernleitung im Ausland und entscheidet von dort aus über Einstellungen, Entlassungen und Beförderungen.
Mittendrin: die Frage nach dem Betriebsrat.
Die Belegschaft wollte einen wählen. Die Arbeitgeberin hielt dagegen. Ihre Argumentation: ein inländischer Betriebsteil könne nur dann als Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten, wenn auch der Hauptbetrieb in Deutschland liege. Auf Malta sitze man eben, also gehe das nicht.
In der Praxis lief das auf einen Versuch hinaus, betriebliche Mitbestimmung für das fliegende Personal in Deutschland gar nicht erst entstehen zu lassen.
Das Arbeitsgericht Cottbus sah es anders. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg auch. Und jetzt hat auch der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts den Schlusspunkt gesetzt.
Die Entscheidung folgt einer ziemlich klaren Linie. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz gelten als Betriebe auch Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Daraus folgt: so ein Betriebsteil kann auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland sitzt.
Das verstoße nicht gegen das Territorialitätsprinzip, betonten die Richter, weil der fingierte Betrieb selbst ja im Inland liege. Und die geforderte organisatorische Selbstständigkeit sowie die räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb seien beim Stationierungsort BER vorhanden.
Damit ist klar: deutscher Standort, deutscher Betriebsrat, auch wenn die Holding auf einer Mittelmeerinsel registriert ist.
Praktisch betrifft das nicht nur Malta Air, sondern grundsätzlich alle ausländischen Fluggesellschaften mit deutschen Stationierungsorten. Eine im Konzernrecht beliebte Konstruktion, betriebliche Mitbestimmung über die Wahl eines ausländischen Konzernsitzes auszuhebeln, hat damit eine deutliche Grenze bekommen.
Eine kleine Pointe gibt es auch noch. Während der Streit vor Gericht lief, hatte Ryanair die Schließung der BER-Base zum Oktober angekündigt. Die juristisch erstrittene Mitbestimmung trifft am betroffenen Standort also möglicherweise auf eine Belegschaft, die bald nicht mehr existiert.
Wer es schwarz auf weiß lesen will: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.05.2026, Az. 7 ABR 7/25.
Noch ein kurzer Hinweis zum Bild: Reddit holt das aus der Quellseite das sind oft ki-generierte Bilder, die die Portale "Symbolbild" nennen. Es sind keine echten Fotos.