
2,3 Millionen Euro Beute, fünf Jahre Haft abgesessen und keine Antwort auf die Frage, wo das Geld geblieben ist
"Wer sich die Früchte seiner Taten für die Zeit nach der Verbüßung der Strafe sichern will, wird beim späteren Umgang zwangsläufig erneut den Boden des Rechts verlassen."
Mit diesem Satz hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die vorzeitige Haftentlassung eines Mannes abgelehnt.
Verurteilt worden war er wegen Anlage- und Inkassobetrugs in 458 Fällen. Siebeneinhalb Jahre Gesamtfreiheitsstrafe.
Erbeutet hatte er rund 2,3 Millionen Euro. Das Geld transferierte er auf Konten in der Türkei und hob es von dort ab.
Trotz umfangreicher Ermittlungen fehlt davon jede Spur.
Nach fünf Jahren Haft beantragte er, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen. Das ist grundsätzlich möglich, wenn zwei Drittel der Strafe verbüßt sind.
Nötig ist dafür eine günstige Legalprognose. Das Vollstreckungsgericht muss also davon ausgehen können, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten begeht.
Als Maßstab nennt das Gesetz unter anderem die Persönlichkeit, die Tatumstände und das Verhalten im Strafvollzug.
Die Strafvollstreckungskammer lehnte ab. Der Mann legte sofortige Beschwerde ein und blieb auch damit ohne Erfolg.
Das Oberlandesgericht sah in den komplexen Betrugstaten ein erhebliches Maß an krimineller Energie. Entsprechend höher lag die Hürde für eine positive Prognose.
Negativ fielen vor allem die Angaben zum Verbleib der Beute ins Gewicht. Genauer gesagt die fehlenden Angaben.
Wohin die 2,3 Millionen Euro geflossen sind, sagte der Mann nicht. Und weil er das Geld selbst abgehoben hatte, ist er der Einzige, der dazu etwas sagen könnte.
Dass er bei einer Auskunft Repressalien Dritter befürchten müsste, war für das Gericht nicht ersichtlich. Also ging es davon aus, dass er jedenfalls auf einen Teil der Taterträge noch Zugriff hat.
Daran knüpft der eingangs zitierte Satz an. Wer das Geld nach der Haft nutzen will, kommt um Geldwäsche kaum herum, und damit um die nächste Straftat.
Das Gesetz sieht diesen Fall sogar ausdrücklich vor. Macht eine verurteilte Person unzureichende Angaben über den Verbleib von Taterträgen, kann das Gericht von der Strafaussetzung absehen.
Der Beschluss vom 28. September 2026 ist nicht anfechtbar.
Schweigen ist im Strafprozess ein gutes Recht. In der Strafvollstreckung kann es allerdings teuer werden, und zwar in Monaten gerechnet.
Aktenzeichen für Neugierige: 3 Ws 452/26 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Kurz zum Bild: Reddit blendet automatisch ein Vorschaubild aus der Quellseite ein. Die sind heute meistens aus dem KI-Bildgenerator und dienen nur als Deko zum Artikel. Keine echten Personen, keine echten Gerichtssäle oder echte Fotos…
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