
Die Versicherung schreibt eine Mail, der Versicherte wartet brav. Drei Jahre später ist der Anspruch weg
Die Versicherung schreibt: "Wir prüfen Ihren Fall noch." Vielleicht auch: "Wir melden uns, sobald die Sachverständigen ihre Berichte abgegeben haben."
Klingt höflich. Klingt nach Bewegung.
Ist aus juristischer Sicht aber oft gar nichts wert.
Wer nach einem Schaden auf eine ablehnende oder hinhaltende Versicherung trifft, sollte zwei Fristen kennen, die einem schnell auf die Füße fallen können. Die erste betrifft die Verjährung. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Dauer ergibt sich aus § 195 BGB, der Beginn der Frist erst zum Ende des Jahres, in dem der Schaden bekannt wurde, aus § 199 BGB. Ist die Frist um, ist der Anspruch zwar nicht erloschen, aber faktisch nicht mehr durchsetzbar.
Die zweite betrifft die Hemmung dieser Verjährung. Solange Versicherer und Versicherter konkret verhandeln, ruht die Uhr nach § 203 BGB. Verhandeln im Rechtssinn heißt allerdings: echter Austausch über die Sache, nicht nur eine einseitige E-Mail. Und nach § 15 VVG endet die Hemmung sofort, sobald der Versicherer schriftlich in Textform ablehnt. Genau dieser Brief oder die Mail mit dem entscheidenden "Nein" startet die letzte Phase der Frist neu.
Wer auf so eine Ablehnung wartet und sich nichts dabei denkt, schenkt der Versicherung Zeit.
Wer nach drei Jahren reagiert, schenkt ihr alles.
Ein weiterer Punkt, der häufig untergeht: Bei großen Schäden hat man nach § 14 Absatz 2 VVG schon nach einem Monat Anspruch auf eine Abschlagszahlung in Höhe des Mindestbetrags, den der Versicherer ohnehin zahlen muss. Diese Abschlagszahlung wird selten angeboten. Sie muss schriftlich eingefordert werden.
Wenn der Versicherer schließlich ablehnt, weil der Versicherte etwas falsch gemacht haben soll, kommt der Bundesgerichtshof ins Spiel. Bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen ist seit der VVG-Reform regelmäßig nur eine quotale Kürzung möglich, nicht der komplette Leistungsausfall. Das ergibt sich aus § 28 Absatz 2 Satz 2 VVG. Wer also vom Versicherer hört, dass er wegen einer Kleinigkeit gar nichts mehr bekommt, sollte das nicht ungeprüft hinnehmen.
Was bedeutet das praktisch?
Wer eine schriftliche Ablehnung im Briefkasten hat, sollte den Tag im Kalender markieren. Drei Jahre minus Pufferzeit. Wer in Verhandlungen steht, sollte den Austausch dokumentieren und nicht in einer Phase der Funkstille verschwinden. Und wer monatelang auf eine Prüfung wartet, hat das Recht, eine Abschlagszahlung einzufordern und im Zweifel zum Versicherungsombudsmann zu gehen oder Klage zu erheben.
Schweigen schützt hier vor allem die Versicherung.
Hintergrund-Urteile zu diesen Mechanismen sind unter anderem das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2012, Az. IV ZR 97/11, und das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden, Az. 4 U 1656/19.
Noch ein kurzer Hinweis zum Bild: Reddit holt das aus der Quellseite das sind oft ki-generierte Bilder, die die Portale "Symbolbild" nennen. Es sind keine echten Fotos.