u/Winzz1999

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Examen ohne Rep - Klausurtipps (Teil II)

=> Fortsetzung von Teil I: https://www.reddit.com/r/recht/comments/1vszawe/examen_ohne_rep_klausurtipps_teil_i/

b. Probleme lösen

Es lassen sich einige typische ‚Problemtypen‘ benennen, für die es wiederum klassische Lösungstechniken gibt (so wurde es in einer Veranstaltung meines UniReps gelehrt).
Zu den Problemtypen gehören insb. (aa) Obersatzprobleme und (bb) Korrekturprobleme.

aa. Obersatzprobleme und korrespondierende Lösungstechnik

Der Obersatz ist die zweite Ebene des Gutachtenstils und nichts anderes als der Tatbestand, der idR aus mehreren (Tatbestands-)Merkmalen besteht (zu dieser Terminologie noch näher unter 5.). Ein Obersatzproblem besteht dann, wenn ein Tatbestandsmerkmal noch zu abstrakt ist, um den Sachverhalt sauber darunter subsumieren zu können. 
Man kann dabei zwei Unterarten von Obersatzproblemen differenzieren: (1) ein Tatbestandsmerkmal ist zu abstrakt, weil es konkurrierende Definitionen gibt und (2) ein Tatbestandsmerkmal ist zu abstrakt, weil es einen unbestimmten Rechtsbegriff aufweist. Diese Differenzierung ist relevant, weil es für beide Unterarten eine spezielle Lösungstechnik gibt.

(1) Tatbestandsmerkmal ist zu abstrakt, weil es konkurrierende Definitionen gibt

Für viele Tatbestandsmerkmale (zum Sonderfall s. (2)) gibt es etablierte Definitionen, die im Laufe der Zeit durch den Gesetzgeber selbst oder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt worden sind und das betreffende Tatbestandsmerkmal erst so konkretisieren, dass eine Subsumtion überhaupt möglich ist (vgl. Sanders/Dauner-Lieb, S. 65; Wagner/McColgan, S. 64). 

In der Klausurbearbeitung wird man bei den meisten Tatbestandsmerkmalen auf so eine etablierte Definition zurückgreifen können, sofern man sie gelernt hat (vgl. Wagner/McColgan, S. 64).
Ist dies allerdings mal nicht der Fall, liegt ein hier so genanntes Obersatzproblem vor. Dieses besteht also darin, dass es für ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal noch keine etablierte Definition gibt, sondern vielmehr noch immer unterschiedliche Auffassungen/Meinungen darüber bestehen, wie dieses Tatbestandsmerkmal zu definieren ist — oder in anderen Worten: wie das Tatbestandsmerkmal auszulegen ist (vgl. Bringewat, S. 44; Wagner/McColgan, S. 65, 67 ff., 160). 

Die passende Lösungstechnik für Obersatzprobleme besteht darin, mehrere mögliche Definitionen/Auslegungen methodisch sauber zu diskutieren (sofern die Subsumtion des Sachverhalts unter die verschiedenen Definitionen zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, vgl. zB. Bringewat, S. 63) und sich für eine Definition/Auslegung zu entscheiden. 

Eine solche Diskussion (= ‚Meinungsstreit‘) lässt sich unterschiedlich aufbauen. Da mich der (wohl) klassische Aufbau ‚Meinung 1 + Argument(e), dann Meinung 2 + Argument(e), dann Stellungnahme/Streitentscheid‘ (vgl. Sanders/Dauner-Lieb, S. 65; Wolf, ZJS 6/2020, 553 (562 f.)) nicht wirklich überzeugt hat, habe ich nach alternativen Aufbaumöglichkeiten recherchiert. Eine Alternative möchte ich nachfolgend kurz skizzieren; sie umfasst sieben Schritte und ist entnommen von Steinberg, S. 65 ff. und Wieduwilt, JuS 2010, 288 (291) (ähnlich auch: Wolf, ZJS 6/2020, 553 (563) [„Zweite Aufbaumöglichkeit“]):

[1] Übersetzung der konkreten Rechtsfrage in eine abstrakte (Hinführung zum Problem)

Bsp.: Übersetzung der konkreten Rechtsfrage „Ist die Wand, gegen die A den B stieß, ein Werkzeug iSv § 224 Nr. 2 Alt. 2 StGB?“ in die abstrakte Rechtsfrage „Fraglich/Umstritten ist, ob eine Wand ein Werkzeug iSv § 224  Nr. 2 Alt. 2 StGB ist“. 

[2] Darstellung der Auslegungsvariante, die man später ablehnt, im Konjunktiv

Bsp.: „Man könnte annehmen, dass eine Wand kein Werkzeug in diesem Sinne ist.“

[3] Nennung von Argument(en) für die abgelehnte Auslegungsvariante im Konjunktiv

Bsp.: „Dafür könnte sprechen, dass… [Argument(e) aus Anwendung der Auslegungsmethoden (insb. Wortlaut, Systematik, Telos)]“

[4] Darstellung der Konsequenz dieser Auslegung für den konkreten Fall (= Subsumtion)

Bsp.: „Danach wäre die Wand, gegen die A den B stieß, kein Werkzeug in diesem Sinne.“

[5] Nennung von Argumenten gegen die abzulehnende Auslegungsthese im Indikativ

Bsp.: „Gegen diese Auslegung spricht jedoch … [Argument(e) aus Anwendung der Auslegungsmethoden]“

[6] Darstellung der präferierten allgemeingültigen Auslegungsthese im Indikativ

Bsp.: „Daher kann eine Wand ein Werkzug idS sein.“

[7] Darstellung der Konsequenz der präferierten These für konkreten Fall

Bsp.: „Mithin ist die Wand, gegen die A den B stieß, ein Werkzeug idS.“

Diese Aufbauvariante hat die Vorteile, dass die Diskussion weniger ‚gelernt‘ wirkt und dass man nicht Gefahr läuft, im Punkt ‚Streitentscheid‘/‚Stellungnahme‘ nochmal das zu wiederholen, was man zuvor schon ausgeführt hat (vgl. Steinberg, S. 67; Wolf, ZJS 6/2020, 553 (563)).

Hinweisen möchte ich zudem noch auf eine weitere (kürzere) Darstellungsweise, die ich in einem Online-Artikel gefunden habe, welcher sich auf das Buch Spitzenklausuren im Assessorexamen von Metz bezieht: https://www.iurastudent.de/blogeintrag/die-zehn-gebote-der-perfekten-klausur (s. unter Regel 4). 

(2) Tatbestandsmerkmal ist zu abstrakt, weil es einen unbestimmten Rechtsbegriff aufweist

Manchmal ist die Subsumtion unter ein Tatbestandsmerkmal (oder eine Definition) deshalb nicht sauber möglich, weil das Tatbestandsmerkmal (oder ein Element der Definition) einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält (zB. ‚im Verkehr erforderliche Sorgfalt‘ (§ 276 II BGB) oder ‚Härte […], die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist‘ (§ 574 I 1 BGB) oder ‚Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie‘ (§ 1357 I 1 BGB)).
Auch dann liegt ein Obersatzproblem vor. Dieses lässt sich jedoch (anders als Fall (1)) nicht dadurch lösen, dass man eine allgemeingültige Definition bildet, weil unbestimmten Rechtsbegriffen gerade eigen ist, dass ihre Konkretisierung nur unter Berücksichtigung individueller Umstände erfolgen kann (vgl. Wagner/McColgan, S. 59 f.). Daher ist auf eine andere Lösungstechnik zurückzugreifen — nämlich das Bilden eines Einzelfallmaßstabs bzw. einer fallbezogenen Definition.
Es würde hier den Rahmen sprengen, anhand eines Beispiels zu erklären, wie das Bilden eines Einzelfallmaßstabs konkret funktioniert; daher möchte ich auf zwei Beispiele verweisen:
Wagner/McColgan, S. 60 (bzgl. 276 II BGB)
• reddit-User Maxoh24 unter folgendem Beitrag: https://www.reddit.com/r/recht/comments/1k4joc3/warum_in_klausur_rechtlichen_maßstab_bilden/?logging_in=true (bzgl. § 574 I 1 BGB)

An der Stelle nur ein ganz grober Abriss: Wenn in Klausuren zB. die Prüfung des Tatbestandsmerkmals ‚Härte […], die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist‘ (§ 574 I 1 BGB) angelegt ist, dann hat der:die Klausurersteller:in idR einen favorisierten Lösungsweg, also entweder möchte er:sie, dass die Prüflinge eine ‚unzumutbare Härte‘ bejahen oder dass sie sie verneinen. Er:sie wird entsprechend im Sachverhalt Informationen platzieren, die den:die Bearbeiter:in auf den favorisierten Lösungsweg stoßen sollen (vgl. Wagner/McColgan, S. 61).
Aufgabe des Prüflings ist es dann, in einem ersten Schritt — unter Verwertung dieser gegebenen Informationen — einen allgemeinen (!) Maßstab zu formulieren, wann eine unzumutbare Härte generell (nicht) vorliegt. Sodann ist (erst) in einem zweiten Schritt der konkrete Fall unter diesen allgemeinen Maßstab zu subsumieren, d.h. zu bestimmen, ob in dem konkreten Fall eine unzumutbare Härte vorliegt oder nicht (vgl. Wagner/McColgan, S. 59 ff.).
Dass man zunächst einen allgemeinen Maßstab formuliert, ist wichtig, weil die Gerichte das auch so machen (schließlich muss ihre Rechtsprechung ja möglichst allgemeingültig sein). Allerdings darf (und sollte) der allgemeine Maßstab schon auf den konkreten Fall zugeschnitten sein, um eine brauchbare Subsumtion zu ermöglichen (dies erreicht man durch Verwertung der Sachverhaltsangaben) (vgl. Wagner/McColgan, S. 61).

bb. Korrekturprobleme und korrespondierende Lösungstechniken

Wenn man die Schritte des Gutachtenstils bis zur Konklusion durchläuft, ist die Konklusion das Resultat einer methodisch sauberen Anwendung des Gesetzes und somit im Grundsatz von dem:der Richter:in (bzw. Klausurbearbeiter:in) zu akzeptieren, da diese:r gem. Art. 20 III GG an das Gesetz gebunden ist. Jedoch besteht bekanntlich nach Art. 20 III GG nicht nur eine Bindung an das Gesetz, sondern auch eine Bindung an das Recht. Dies deutet schon darauf hin, dass es Konstellationen geben kann, in denen eine Konklusion zwar dem Gesetz entspricht, nicht aber dem Recht (vgl. Beaucamp/Beaucamp, S. 78). In diesen Konstellationen ist ggf. eine Korrektur der Konklusion möglich (vgl. Wank/Maties, S. 112). Eine solche Korrektur kann jedoch allenfalls durch methodisch gesicherte Instrumente vorgenommen werden, um Willkür des:der Rechtsanwenders:Rechtsanwenderin zu verhindern — und diese Instrumente (= Lösungstechniken) sind die Analogie und die teleologische Reduktion (vgl. Wagner/McColgan, S. 71).
Meines Erachtens gute Klausurempfehlungen für Analogien und teleologische Reduktionen (insb. bzgl. ihrer Notwendigkeit und ihrer Darstellung) finden sich zB. bei Beaucamp/Beaucamp, S. 77 ff. und Wagner/McColgan, S. 71 ff.; für ein Beispiel einer Analogiebildung s. zB. Herresthal/Weiß, S. 234 ff.

5. Reinschrift (Phase 2)

Zum Abschluss möchte ich noch ein paar Tipps für die Reinschrift teilen. 

a. Schwerpunktsetzung

Schwerpunktsetzung bedeutet im Wesentlichen, dass man Problematisches ausführlich prüft und Unproblematisches kurz abhandelt (vgl. Schepers, JURA 2021, 781 (782); Wagner/McColgan, S. 125).
Eine gute Schwerpunktsetzung setzt also voraus, dass man in einem ersten Schritt erkennt, was problematisch und was unproblematisch ist (dazu s. oben unter 4. a. bb.), und dass man in einem zweiten Schritt diese unterschiedliche Relevanz auch adäquat in der Reinschrift abbildet. Diese Abbildung der unterschiedlichen Relevanz gelingt durch den bewussten Einsatz der verschiedenen Stilarten (vgl. Wagner/McColgan, S. 127 f.) — dabei gilt grob: (Nur) Für Problematisches wird der (darstellende) Gutachtenstil verwendet, für Unproblematisches der verkürzte Gutachtenstil oder der Feststellungsstil (vgl. Wagner/McColgan, S. 156 f.). 

Die bewusste Verwendung der unterschiedlichen Stilarten führt nicht nur dazu, dass man bei der Darstellung des Unproblematischen wertvolle Zeit für die Bearbeitung der tatsächlichen Probleme spart (vgl. Podcast Irgendwas mit Recht, Folge IMR083 ab Min. 08:30), sondern auch dazu, dass man dem:der Korrektor:in vermittelt, dass man einschätzen kann, welche Aspekte eines Falls besonders relevant sind (vgl. Wagner/McColgan, S. 125).

aa. (darstellender) Gutachtenstil

Der (darstellende) Gutachtenstil (zu dem Zusatz darstellend: Lagodny/Mansdörfer/Putzke, ZJS 2/2014, 157 (158)) besteht aus vier Schritten: (1) Hypothese/Einleitungssatz, (2) Obersatz (Tatbestand), (3) Untersatz (Subsumtion) und (4) Konklusion.

Die meines Erachtens beste Erläuterung des Gutachtenstils stammt von Rosenbach (s. https://www.bonner-rechtsjournal.uni-bonn.de/medien/brj-online_rosenbach__grundlagen_und_strukturen_juristischer_fallloesung.pdf); ebenfalls sehr lesenswert fand ich: Wieduwilt, JuS 2010, 288 (289 ff.) und Wolf, ZJS 6/2020, 553 (556 ff.) — beide erklären auch, warum es inkorrekt ist, den Schritt (1) als ‚Obersatz‘ zu bezeichnen. 

bb. verkürzter Gutachtenstil und Feststellungsstil

s. dazu zB. Wagner/McColgan, S. 149 - 152 oder Wolf, ZJS 6/2020, 553 (559 f.)

b. Struktur

Die Reinschrift sollte strukturiert sein. Dazu gehört insb. auch, Probleme an der richtigen Stelle (aufgehängt an einer Norm) zu prüfen und nicht etwa im luftleeren Raum — um zu wissen, wo die richtige Stelle für die Prüfung ist, hilft wiederum das o.g. ‚Schubladensystem‘ (vgl. Wagner/McColgan, S. 143).

c. Erscheinungsbild

Beim Erscheinungsbild der Klausur scheint es recht viele individuelle Vorlieben zu geben.
Ich persönlich habe mich an einige Leitlinien gehalten, die das Ziel hatten, zum einen dem:der Korrektor:in das Lesen möglichst angenehm zu machen, und zum anderen den Schreibaufwand so gering wie möglich zu halten:

• eher mehr als weniger Absätze setzen (dazu näher: Wagner/McColgan, S. 172)

• weitgehend auf Überschriften verzichten und stattdessen direkt den Text hinter dem
  Gliederungszeichen fortsetzen (vgl. Wagner/McColgan, S. 122, 172)
  —> Bsp.:

Statt:
„1. Wegnahme
A müsste die Sache weggenommen haben. Wegnahme ist […]
a. Fremder Gewahrsam
…“

so:
„1. A müsste die Sache weggenommen haben. Wegnahme ist […]
a. Gewahrsam ist […]“

Zum Verzicht auf Überschriften wurde auch in meinem UniRep geraten, allerdings mit der
Ergänzung, Überschriften doch dort zu setzen, wo viele Gliederungsebenen nachfolgen, um
die Klausur übersichtlicher zu gestalten (zB. dürfte es sich bei der Prüfung einer Klage
empfehlen, die Überschriften ‚Zulässigkeit‘ und ‚Begründetheit‘ zu setzen, oder in einer
Strafrechtsklausur, jedem geprüften Staftatbestand eine Überschrift zu widmen)

d. Präzise Normzitate

Normen sollten immer so zahlreich wie nötig und dabei so genau wie möglich zitiert werden, d.h. mit Absatz, Satz, Halbsatz, Ziffer, Alt./Var. (vgl. Halkenhäuser/Blum, JuS 2021, 297 (298); Wagner/McColgan, S. 139).

Speziell für die Zitation von zivilrechtlichen Normen möchte ich noch folgenden Text von Prof. Beater empfehlen, der darin u.a. dazu rät, in Normenketten immer die Norm an den Anfang zu stellen, aus der sich der Anspruch ergibt: https://rsf.uni-greifswald.de/storages/uni-greifswald/fakultaet/rsf/lehrstuehle/ls-beater/Ekurs_Anspruchsaufbau_ws_24-25.pdf, S. 4 ff.

e. Ausdruck/Sprachstil

Hier möchte ich insb. folgenden Artikel empfehlen, der mE einen sehr guten Überblick bietet (wenn auch er an einigen Stellen mMn arg kleinlich ist …): Hattenhauer, JA-Sonderheft für Erstsemester, S 43 ff. (Link: https://rsw.beck.de/docs/librariesprovider22/default-document-library/ja_erstsemesterheft_2021_gesamt.pdf?sfvrsn=4305c1d4_0).

Ergänzend noch ein paar stilistische Tipps aus anderen Quellen:

• man sollte sich bewusst machen, dass Objekte nicht handeln können
  - Bsp. 1: Ein Schaden kann nicht ‚ersatzfähig‘ sein, sondern allenfalls ‚ersetzbar‘
(vgl. https://www.lto.de/karriere/jura-studium/stories/detail/jura-examen-klausur-stil-ratgeber-aufbau-sprache)
  - Bsp. 2: Besser als die Formulierung ‚Die Norm X regelt, dass …‘ ist: ‚In der Norm X ist geregelt,
dass …’ (vgl. https://www.heinze-pruefungsanfechtung.de/wp-content/uploads/2016/12/Leitfaden-Klausur-Jura.pdf)

• man sollte beachten, dass ungenaue Formulierungen den Eindruck erwecken könnten, man
   habe inhaltlich etwas nicht ganz richtig verstanden
   - Bsp. 1: Die Formulierung ‚Es müsste ein kausaler Schaden entstanden sein‘ iRv § 280 I BGB
könnte implizieren, dass man nicht weiß, dass eigentlich die Pflichtverletzung kausal
(d.h. ursächlich) für den Schaden sein muss (vgl. https://www.lto.de/karriere/jura-studium/stories/detail/jura-examen-klausur-stil-ratgeber-aufbau-sprache)
   - Bsp. 2: Die Formulierung ‚Anfechtung der (ausgeübten Innen-)Vollmacht‘ könnte darauf
hindeuten, dass man nicht verstanden hat, dass eine Vollmacht nicht Bezugspunkt einer
Anfechtung iSv § 142 I BGB sein kann, weil sie (vgl. § 166 II 1 BGB) kein Rechtsgeschäft ist;
richtiger Bezugspunkt ist ja vielmehr die Bevollmächtigung (vgl. Leenen/Häublein, S. 362,
369)

• Speziell fürs ÖR: Wenn die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs zu prüfen sind, sollte der
Einleitungssatz nicht ‚As [Rechtsbehelf] hat Aussicht auf Erfolg, wenn die
Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind und soweit er begründet ist‘ lauten, sondern
‚As [Rechtsbehelf] hat Erfolg, wenn …‘ — denn mit der Formulierung ‚Aussicht auf Erfolg‘ würde
man quasi das eigene Gutachten anzweifeln, da sie impliziert, dass der Rechtsbehelf
möglicherweise auch dann erfolglos ist, wenn man die
Sachentscheidungsvoraussetzungen und Begründetheit bejaht hat (vgl. Muckel/Rolfs/Weißer,
S. 352)

reddit.com
u/Winzz1999 — 10 hours ago
▲ 11 r/recht

Examen ohne Rep - Klausurtipps (Teil I)

Moin!
Ich habe hier letztes Jahr einen Beitrag mit meinen Literaturtipps für ein erstes Examen ohne (kommerzielles) Rep gepostet (https://www.reddit.com/r/recht/comments/1k5ij8y/examen_ohne_rep_meine_literaturtipps/).

In diesem Beitrag fehlten allerdings noch Literaturtipps für die Themen ‚Methodik‘ und ‚Klausurtechnik‘ — nun, nachdem ich im Juni mein Examen geschrieben habe, komme ich endlich (etwas verspätet 😅) dazu, diese fehlenden Literaturtipps noch zu ergänzen.
Der Transparenz halber sei gesagt, dass ich meine Examensergebnisse noch nicht habe — ich glaube aber, dass die Tipps auch unabhängig von meinem eigenen Examensergebnis nützlich sind :).

Der nachfolgende Beitrag ist quasi der Überblick, den ich selbst gerne zu Beginn meiner Examensvorbereitung gehabt hätte — denn es gibt zwar etliche Artikel/Bücher/Beiträge mit Klausurtipps, doch die allermeisten davon waren mir rückblickend zu unvollständig bzw. zu oberflächlich.
Gleichzeitig heißt das natürlich keineswegs, dass mein Beitrag hier der 'heilige Gral' o.ä. ist — gewiss habe ich auch Tipps übersehen oder Tipps als hilfreich empfunden, die andere nicht hilfreich finden. Der Beitrag hier soll also nicht mehr sein als eine vollkommen unverbindliche Inspiration!

Für die allermeisten Tipps habe ich Quellen hinzugefügt; das Literaturverzeichnis befindet sich in den Kommentaren. Vereinzelt habe ich mir aber die Freiheit genommen, auch Klausurtipps mit aufzunehmen, für die ich keine Quelle verlinken kann, da ich die Tipps in meinem UniRep erhalten habe, dessen Materialien öffentlich nicht zugänglich sind. Welche Tipps dies betrifft, ist im Beitrag jeweils angemerkt. 

Ich werde die Tipps wegen ihres Umfangs auf mehrere Teile aufsplitten. In Teil I und II geht es um allgemeine Klausurtipps, und in einem (später kommenden) Teil III um je spezifische Tipps fürs Zivilrecht (ZR), Öffentliche Recht (ÖR) und Strafrecht (SR). 

1. Anforderungsprofil von Examensklausuren und Bewertungsmaßstab

a. Anforderungsprofil

Das grobe Anforderungsprofil ergibt sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung. Exemplarisch für NRW: Die Examenskandidat:innen sollen an rechtlich und tatsächlich einfachen Fällen zeigen, dass sie das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden können und über die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse in den Prüfungsfächern verfügen (vgl. §§ 2 II 1, 10 II 4 JAG NRW). Das heißt: Abgeprüft werden neben materiellem Wissen auch das Systemverständnis und das juristische Handwerkszeug (vgl. Podcast Irgendwas mit Recht, Folge IMR075 ab Min. 19:05). Es geht also im Examen, anders als es zT. bei kommerziellen Reps erscheint, nicht um megakomplexe Detailprobleme, sondern vielmehr um die (vertieften) Basics und ihre Anwendung auf unbekannte Konstellationen (vgl. Sanders/Dauner-Lieb, S. 107 ff.; Thoma, JURA 2023, 301 (305)).

Prof. Dauner-Lieb hat in ihrem Podcast erklärt, dass ihrer Erfahrung nach die Probleme in Examensklausuren gar einfacher sind als in den Semesterabschlussklausuren — der erhöhte Schwierigkeitsgrad von Examensklausuren ergebe sich (neben dem Umstand, dass im Examen die unbekannte Konstellation der Regelfall ist) daraus, dass die Fälle länger sind und dass die Klausuren mehrere Teilrechtsgebiete berühren, sodass das Recht in seinen Vernetzungen abgeprüft wird (vgl. Podcast Irgendwas mit Recht, Folge IMR075 ab Min. 16:45) — so wird zB. im Zivilrecht idR keine Examensklausur ausschließlich im Sachenrecht spielen, sondern bspw. im Sachenrecht, im Zwangsvollstreckungsrecht und im BGB AT.

Noch eine eigene Erfahrung von mir: Ich bin (etwas blauäugig) während meiner Examensvorbereitung beharrlich der Illusion aufgesessen, dass ich kurz vor dem Examen an den Punkt kommen werde, so gut vorbereitet zu sein, dass ich in Klausuren schon beim Lesen des Sachverhalts sofort sagen kann, welche Probleme in dem Fall angelegt sind und wie er zu lösen ist. Erst kurz vor dem Examen kam bei mir so richtig die Erkenntnis, dass ich diesen Punkt nie erreichen werde und dass das aber kein Versagen meinerseits, sondern einfach völlig normal ist. Ich glaube, es hätte mir viel Stress beim Lernen  erspart, von Anfang an mit der realistischen Erwartungshaltung da heranzugehen, dass es normal ist, trotz gewissenhafter Vorbereitung dann im richtigen Examen erst einmal etwas überfordert vor dem Sachverhalt zu sitzen — und sich dann Stück für Stück zur Lösung hinzuarbeiten. 

b. Bewertungsmaßstab

Aus § 1 JurPrNotSkV ergibt sich, dass eine Klausur umso besser bewertet wird, je weniger Mängel sie aufweist. Ein WissMit aus meinem UniRep hat entsprechend dazu geraten, die eigene Examensvorbereitung darauf auszurichten, dass man in den Examensprüfungen systematisch Mängel vermeidet.
Übersichten von typischen Mängeln:
https://www.uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/studium/beratungsstellen/examinatoriumsbuero/faq-examensvorbereitung-1/Fehlerquellen.pdf
Beaucamp, JA 2018, 757

Des Weiteren fand ich bzgl. des Bewertungsmaßstabs folgende Faustformel von Prof. Dauner-Lieb hilfreich: Ein Prüfling erreicht 4 Punkte (oder mehr), wenn der:die Prüfer:in denkt, dass der Prüfling eine Akte eigenständig bearbeiten und dazu eine gutachterliche Stellungnahme erstellen kann; 10 Punkte (oder mehr) erreicht der Prüfling dann, wenn der:die Prüfer:in ihm:ihr zutraut, sogar Arbeit wegschaffen zu können (vgl. Sanders/Dauner-Lieb, S. 62).

Noch zwei Punkte, die im weiteren Sinne hierzu thematisch passen und die bei mir in der Examensvorbereitung etwas Druck herausgenommen haben:
• Die Musterlösungen im universitären (und vermutlich auch kommerziellen) Klausurenkurs 
   gehen sowohl in puncto Umfang als auch in puncto Bearbeitungstiefe (weit) über das hinaus,
   was im echten Examen von Kandidat:innen im für eine vollbefriedigende Klausur erwartet
   wird (vgl. bzgl. Umfang: Czerny, https://rechtsempirie.de/10.25527/re.2023.18/analyse-von-fallloesungsskizzen-zu-examensuebungsklausuren/ — unter I.3.d.; bzgl. Bearbeitungstiefe:
RiOLG Raab-Gaudin, S. 97)
• Es ist nicht selten, dass ein Prüfling eine gewisse Streuung seiner Einzelnoten hat, d.h.
Ausreißer nach unten bzw. nach oben. Man sollte sich also bewusst machen, dass ein:e
Kandidat:in oft nicht entweder ‚gut‘ oder ‚schlecht‘ ist, sondern quasi jede neue Klausur eine
neue Chance ist (vgl. Wagner/McColgan, S. 14 f.). Das lässt sich auch leicht selbst
nachvollziehen anhand der Notentabellen, die das JPA Berlin/Brandenburg veröffentlicht (s. https://www.berlin.de/sen/justiz/juristenausbildung/juristische-pruefungen/artikel.435227.php).

2. Kurzer Exkurs zur Struktur der Examensvorbereitung

Zu Fragen wie „Rep ja oder nein?“, „Wie und wie viel lernen?“, „Wie wiederholen?“, „Wie viele Probeklausuren schreiben?“ etc. gibt es ja unzählige Literatur (zB. Sanders/Dauner-Lieb; Wolff, JuS 2023, 1089 ff.), deswegen beschränke ich mich hier auf ganz wenige Aspekte.

Ich kann empfehlen, sich vor Beginn der Examensvorbereitung einen Überblick über den Pflichtstoff zu verschaffen. Mein erster Anlaufpunkt war dabei die Prüfungsordnung (in meinem Fall: § 11 JAG NRW). Zudem fand ich hilfreich:

- https://www.repetitorium-hofmann.de/lernplan/ (vorgefertigter Lernplan)
- https://klausurenkurs.uni-koeln.de/klausurenkurs/auswertung-der-examensklausuren bzw. in
  Muckel/Rolfs/Weißer (Auswertung der Uni Köln, welche Themen wie oft im Examen (in NRW) laufen)

Beim Lernen selbst habe ich versucht, mich stets an dem o.g. Anforderungsprofil zu orientieren — d.h., ich habe mich jeweils gefragt, wie das Thema/Einzelproblem, dem ich mich gerade widme, in das Gesamtsystem einzuordnen ist und wie/wo in einer Klausur es auftauchen könnte.
Für die Einordnung in das Gesamtsystem hat mir insb. das sog. Strukturdenken von Prof. em. Fritjof Haft geholfen (vgl. Haft, S. 194 ff.); etwas vereinfacht gesagt geht es dabei darum, den Stoff zu systematisieren und so gemeinsame Strukturen zu identifizieren. 

Damit eng zusammenhängend fand ich es teilweise auch nützlich, mir Jura (v.a. im Zivilrecht) als ‚Schubladensystem‘ vorzustellen. Dabei geht es darum, dass sich der Stoff (in Teilen) in Wissensblöcke (‚Schubladen‘) einteilen lässt, die an unterschiedlichen Prüfungspunkten anzuwenden sein können — oder um in der Schubladen-Metapher zu bleiben: die in unterschiedliche Schränke (= Prüfungspunkte) einzuschieben sein können. Dazu ein Beispiel (angelehnt an Thoma, JURA 2023, 301 (307 f.)): Man kann sich den Themenkomplex ‚Willenserklärung‘ als eine solche Schublade vorstellen, die sich bspw. in den Schrank ‚Einigung iRv § 929 S. 1 BGB’ oder in den Schrank ‚Entstehung eines Anspruchs aus Vertrag‘ einschieben lässt. 
Die Schubladen können dann wiederum ‚Unter-Schubladen‘ haben usw. (im Falle der Willenserklärung: Eine Unter-Schublade ist ‚Wirksamkeit der Willenserklärung‘, die ihrerseits u.a. die Unter-Schublade ‚Wirksamkeitshindernisse‘ hat, zu der wiederum die Unter-Schublade ‚Nichtigkeit gem. § 125 I BGB’ gehört (dazu inhaltlich: Leenen/Häublein, Kap. 2)).
Dieses ‚Schubladendenken‘ hilft nicht nur dabei, den Stoff zu systematisieren und so den Lernaufwand zu reduzieren, sondern (so ein WissMit aus meinem UniRep) auch dabei, nachzuvollziehen, wie Examensklausuren ‚gebaut‘ sind — Beispiel: Ein:e Klausurersteller:in kann einen Fall, in dem § 929 S. 1 BGB zu prüfen ist, im Handumdrehen in puncto Schwierigkeit anreichern, in dem er:sie beim Prüfungspunkt ‚Einigung‘ noch die Unter-Schublade ‚Nichtigkeit (einer Willenserklärung) gem. § 125 I BGB’ einschiebt (vgl. dazu näher auch: Wagner/McColgan, S. 132).
Um ein Gefühl dafür zu bekommen, wie ein Thema/Einzelproblem in Klausuren vorkommen kann, hat mir geholfen, mir schon direkt bei Erarbeitung eines Themas/Einzelproblems gezielt Fälle herauszusuchen, die das betreffende Thema/Einzelproblem umfassen (bei der Suche ist oft das Stichwortverzeichnis in Fallbüchern sehr hilfreich). 

Außerdem habe ich beim Lernen versucht, mich nicht auf Standardkonstellationen zu versteifen, sondern mich dafür zu sensibilisieren, wie ein Einzelproblem in eher ungewöhnlicher Einkleidung aussehen könnte, mir also klar zu machen, dass zB. ein Anspruch aus c.i.c. auch aus der Verwendung unwirksamer AGBen folgen kann (und nicht nur aus dem Ausrutschen auf einem Salatblatt) (vgl. Thoma, JURA 2023, 301 (304 f.)) oder dass ein error in persona nicht nur iRv Tötungsdelikten, sondern zB. auch iRv Beleidigungsdelikten möglich ist (s. Beulke/Zimmermann, Fall 6 Rn. 371 ff.).
Diese Blickerweiterung für ungewöhnliche Konstellationen wird insb. auch durch das Lösen von originalen Examensfällen geschult, mit denen gerade abgeprüft werden soll, inwieweit die Prüflinge mit solchen ungewöhnlichen/unbekannten Konstellationen umgehen können (vgl. Sanders/Dauner-Lieb, S. 108 f.). 

3. Vorgehen beim Schreiben von Examensklausuren (allgemeine Tipps)

Ich teile die Bearbeitung von Examensklausuren mal grob in zwei Phasen ein: (1) Lösungsskizze erstellen und (2) Reinschrift anfertigen — auf die Phase (1) werde ich im Unterpunkt 4. näher eingehen (im Hinblick auf das Erkennen und Lösen von Problemen), auf die Phase (2) im Unterpunkt 5.

An dieser Stelle nur ein paar ganz allgemeine Aspekte:

Hilfreich fand ich, mir zu vergegenwärtigen, was eigentlich in der Praxis ein juristisches Gutachten ist, das ja mit Examensklausuren simuliert wird — Prof. Dauner-Lieb schreibt dazu: „Das Gutachten hat das Ziel, einen juristischen Fachkollegen verlässlich darüber zu informieren, welche Rechtsprobleme ein bestimmter Sachverhalt aufwirft und welche Lösungsoptionen in Betracht kommen, meist schließt sich ein eigener Lösungsvorschlag an“ (Sanders/Dauner-Lieb, S. 62).
Aus dieser Funktion eines Gutachtens lassen sich Rückschlüsse für die eigene Klausurbearbeitung, d.h. die Anfertigung der Reinschrift, ableiten (s. Sanders/Dauner-Lieb, S. 62):

• die Reinschrift sollte unbedingt vollständig sein, d.h. man sollte fertig werden (s. dazu auch:
   Wagner/McColgan, S. 20)
   —> Dies meint zum einen eine ‚formale Vollständigkeit‘, also dass nicht zum Ende hin bspw. nur
noch skizzenhafte Ausführungen gemacht werden oder die Prüfung gar mittendrin
abbricht, und zum anderen eine ‚inhaltliche Vollständigkeit‘, d.h. dass die im Fall angelegten
Rechtsfragen in der Reinschrift thematisiert werden (vgl. Wagner/McColgan, S. 21).
   —> wichtig, um Vollständigkeit zu erreichen, ist insb. auch ein gutes Zeitmanagement in der
Klausur. Oft wird empfohlen, sich in der Phase, in der man Examensprobeklausuren
schreibt, einen Zeitplan zurechtzulegen, welchen Anteil der 5h-Schreibzeit 
man für die Erstellung der Lösungsskizze und welchen Anteil für die Reinschrift benötigt;
idR werden 1-1,5h für die Lösungsskizze und 3,5-4h für die Reinschrift empfohlen (vgl.
Sanders/Dauner-Lieb, S. 68, Wagner/McColgan, S. 21)
• bei den Ausführungen sollte immer die Rückbindung an das Gesetz deutlich werden (durch
   Normzitate)
   —> dazu gehört auch, mit dem genauen Gesetzeswortlaut zu arbeiten (vgl. Podcast Irgendwas
mit Recht, Folge IMR083, ab Min. 43:40); Beispiel: Die Rechtsfolge einer wirksamen
Anfechtung im ZR besteht nicht darin, dass das betreffende Rechtsgeschäft ‚nicht mehr
gilt‘ oder ‚ex-tunc nichtig‘ ist, sondern gem. § 142 I BGB darin, dass das Rechtsgeschäft
‚als von Anfang an nichtig anzusehen ist‘
• es sollte ausschließlich der vorliegende Sachverhalt bearbeitet werden
   —> es sollten also keine Rechtsfragen bearbeitet werden, die der Sachverhalt gar nicht aufwirft
oder die laut Bearbeitervermerk ausgeschlossen sind (vgl. Sanders/Dauner-Lieb, S. 68 f.;
Wagner/McColgan, S. 35)

Noch ein allgemeiner Tipp für die Erstellung der Lösungsskizze: Sehr hilfreich kann mitunter das Stichwortverzeichnis in den Gesetzessammlungen sein (sog. ‚Idiotenwiese‘), wenn im Sachverhalt ein juristischer Begriff auftaucht, mit dem man adhoc keine Rechtsnorm verbindet. 

4. Probleme erkennen und lösen (Phase 1: Lösungsskizze)

Bekanntlich erreicht man gute Bewertungen in Klausuren nur, wenn man die im Fall angelegten Probleme erkennt und methodisch sauber löst (vgl. Konertz, JuS 2020, 297 (297)). Hierzu gibt es einige gute Hilfestellungen, die ich nachfolgend mal zusammentragen möchte (freilich ohne Anspruch auf Vollständigkeit).

a. Probleme erkennen

aa. Probleme, auf die im Sachverhalt hingewiesen wird

In den Sachverhalten finden sich oft Hinweise auf Probleme, die der:die Klausurersteller:in in der betreffenden Klausur angelegt hat (dies gilt jedenfalls fürs ÖR und ZR; im SR finden sich solche Hinweise meiner Erfahrung nach quasi nie). 

Man kann diese Hinweise wie folgt klassifizieren (die Klassifikation beruht auf einer Veranstaltung meines UniReps sowie auf von Münchhausen/Püschel, S. 77 und Wagner/McColgan, S. 40 ff.):

Rechtsansichten der Beteiligten
   Rechtsansichten der Beteiligten finden sich oft gebündelt am Ende des Sachverhalts
   und sind ein sehr deutlicher Hinweis auf ein Problem(-schwerpunkt).
   - Bsp. 1: „A ist der Ansicht, das Testament sei ohne Ortsangabe definitiv unwirksam.“
—> hier wäre zu diskutieren, ob eine Ortsangabe iSv § 2247 II BGB wirklich eine
Voraussetzung für ein wirksames Testament ist
  - Bsp. 2: „Vereinsmitglied V weigert sich, an den Verein Schadensersatz zahlen. Schließlich
seien ehrenamtliche Tätigkeiten haftungsrechtlich privilegiert und er habe nur
fahrlässig gehandelt.“
—> hier wäre zu prüfen, ob für V das Haftungsprivileg des § 31b I BGB greift

Rechtsansichten der Beteiligten in Alternativ-Formulierung
   - Bsp. 1: „F ist sich sicher, dass sie P nichts schuldet. Falls doch, wolle sie aber nur zahlen,
wenn P auch seine Schulden bei ihr begleicht.“
  - Bsp. 2: „K findet, der Vertragsschluss sei ohnehin verboten gewesen. Jedenfalls sei er
aber sittenwidrig, sodass der Vertrag zumindest aus diesem Grund nichtig sei.“

  —> Bei so formulierten Rechtsansichten, die im zweiten Satz zB. mit einem ‚falls doch‘ oder
‚jedenfalls‘ beginnen, kann man idR aus der Formulierung schließen, dass
die erste Rechtsansicht in jedem Fall unzutreffend ist, da sich andernfalls die Prüfung der
zweiten Rechtsansicht quasi erübrigen würde. D.h. man kann im 2. Bsp. davon ausgehen,
dass der Vertrag nicht schon gem. § 134 BGB nichtig ist, da dann eine Prüfung von § 138
BGB wenig relevant wäre.

Laienhafte Formulierungen in Anführungszeichen
   Teilweise finden sich im Parteivortrag der Beteiligten einzelne Wörter, die
eher laienhaft daherkommen (oft stehen diese in Anführungszeichen). In diesen Fällen besteht
die Aufgabe darin, aus diesen laienhaften Formulierungen die richtigen juristischen Schlüsse
zu ziehen.
- Bsp.: „A meint, der Vertrag sei ohne Zweifel ‚illegal‘.“
—> hier wäre zu prüfen, ob der Vertrag iSd § 134 BGB gegen ein gesetzliches Verbot verstößt
(worauf As Formulierung ‚illegal‘ hindeutet) oder nicht eher sittenwidrig iSd § 138 BGB ist

Mehrere ‚Posten‘
   Paradigma ist der Fall im ZR, dass der Anspruchsteller Ersatz für unterschiedliche Schäden
verlangt — in diesem Fall ist es idR so, dass diese Schadensposten auch rechtlich
unterschiedlich zu behandeln sind und daher separat begutachtet werden sollten
  - Bsp.: A macht drei Schadensposten geltend, für die je unterschiedliche Anspruchsgrundlagen
einschlägig sind

Fallfragen, die Ergebnis für Vorfrage voraussetzen
   Bei mehreren Fallfragen kann es vorkommen, dass eine Fallfrage das Ergebnis für eine
vorherige Fallfrage voraussetzt. In dieser Situation kann man idR davon ausgehen, dass das
vorausgesetzte Ergebnis das ist, das die Musterlösung für die betreffende Vorfrage vorsieht.
Bsp.: Wenn Fallfrage 1 lautet: „Kann A von B die Lieferung eines XY verlangen?“ und Fallfrage 2:
„Unterstellt, A hat gegen B keinen Anspruch auf Lieferung eines XY: Kann er von B
Schadensersatz wegen […] iHv […] verlangen?“, kann man annehmen, dass die Musterlösung
für Fallfrage 1 das Ergebnis vorsieht, dass A keinen Anspruch auf Lieferung eines XY hat (das
Beispiel ist angelehnt an eine Original-Examensklausur aus NRW)

bb. Sonstige Probleme

Bekanntlich sind nicht alle Probleme so deutlich angelegt. Die übrigen Probleme muss man selbst aufspüren — und der Weg dafür ist die konsequente Anwendung der fallanalytischen Gutachtenmethode (die vom darstellerischen Gutachtenstil zu unterscheiden ist, welcher (erst) bei der Reinschrift zum Tragen kommt, vgl. Lagodny/Mansdörfer/Putzke, ZJS 2/2014, 157 (157 ff.); s. auch näher unter 5.). 

Die fallanalytische Gutachtenmethode sollte bei allen Gesetzesstellen angewendet werden, die für den vorliegenden Fall relevant sind (dazu näher: Konertz, JuS 2020, 297 (298)), also zB. bei allen einschlägigen Anspruchsgrundlagen, Straftatbestände etc.
Die fallanalytische Gutachtenmethode konsequent anzuwenden bedeutet dabei, (zumindest gedanklich) den Sachverhalt unter jedes einzelne Tatbestandsmerkmal der einschlägigen Gesetzesstellen zu subsumieren; bei Examensklausuren sind dies im Schnitt einige Hundert Subsumtionen (s. Lagodny/Mansdörfer/Putzke, ZJS 2/2014, 157 (158 f.)), wobei es zu erheblichen Verschachtelungen kommen kann (dazu näher zB.: Rotsch, S. 39 ff.; Wagner/McColgan, S. 59; Weitbrecht, ZJS 5/2022, 687 (689 f.)). Ein zu bearbeitendes Problem hat man dann gefunden, wenn sich der Sachverhalt bei einem Merkmal nicht evident subsumieren lässt, also man — vereinfacht formuliert — nicht auf den ersten Blick sagen kann, dass das Merkmal im betreffenden Fall eindeutig erfüllt ist oder eindeutig nicht erfüllt ist (vgl. Wagner/McColgan, S. 54 ff.).

Ergänzend zur fallanalytischen Gutachtenmethode kann für das Erkennen von Fallproblemen auch die sog. ‚Normalfallmethode‘ hilfreich sein (dazu: Konertz, JuS 202, 297 (299)), die von Prof. em. Fritjof Haft postuliert wurde und die er zB. in seinem Buch Einführung in das juristische Lernen erläutert. Ganz grundlegend geht es bei dieser Methode darum, sich bei jedem Tatbestandsmerkmal bewusst zu machen, wie ein Fall aussähe, bei dem dieses Tatbestandsmerkmal ganz eindeutig erfüllt wäre (= ‚Normalfall‘), zB.: Wie sieht ein Fall aus, bei dem eindeutig eine Wegnahme iSd § 242 I BGB vorliegt? oder: Wie sieht ein Vertragsschluss aus, bei dem alles knorke läuft?

Wenn man sich des Normalfalls bewusst ist und dann in einer Klausur mit einem Fall konfrontiert wird, der von diesem Normalfall abweicht, kann man davon ausgehen, dass insoweit ein zu lösendes Problem vorliegt. 

=> Zu Teil II: https://www.reddit.com/r/recht/comments/1vszcn4/examen_ohne_rep_klausurtipps_teil_ii/

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u/Winzz1999 — 10 hours ago