Examen ohne Rep - Klausurtipps (Teil II)
=> Fortsetzung von Teil I: https://www.reddit.com/r/recht/comments/1vszawe/examen_ohne_rep_klausurtipps_teil_i/
b. Probleme lösen
Es lassen sich einige typische ‚Problemtypen‘ benennen, für die es wiederum klassische Lösungstechniken gibt (so wurde es in einer Veranstaltung meines UniReps gelehrt).
Zu den Problemtypen gehören insb. (aa) Obersatzprobleme und (bb) Korrekturprobleme.
aa. Obersatzprobleme und korrespondierende Lösungstechnik
Der Obersatz ist die zweite Ebene des Gutachtenstils und nichts anderes als der Tatbestand, der idR aus mehreren (Tatbestands-)Merkmalen besteht (zu dieser Terminologie noch näher unter 5.). Ein Obersatzproblem besteht dann, wenn ein Tatbestandsmerkmal noch zu abstrakt ist, um den Sachverhalt sauber darunter subsumieren zu können.
Man kann dabei zwei Unterarten von Obersatzproblemen differenzieren: (1) ein Tatbestandsmerkmal ist zu abstrakt, weil es konkurrierende Definitionen gibt und (2) ein Tatbestandsmerkmal ist zu abstrakt, weil es einen unbestimmten Rechtsbegriff aufweist. Diese Differenzierung ist relevant, weil es für beide Unterarten eine spezielle Lösungstechnik gibt.
(1) Tatbestandsmerkmal ist zu abstrakt, weil es konkurrierende Definitionen gibt
Für viele Tatbestandsmerkmale (zum Sonderfall s. (2)) gibt es etablierte Definitionen, die im Laufe der Zeit durch den Gesetzgeber selbst oder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt worden sind und das betreffende Tatbestandsmerkmal erst so konkretisieren, dass eine Subsumtion überhaupt möglich ist (vgl. Sanders/Dauner-Lieb, S. 65; Wagner/McColgan, S. 64).
In der Klausurbearbeitung wird man bei den meisten Tatbestandsmerkmalen auf so eine etablierte Definition zurückgreifen können, sofern man sie gelernt hat (vgl. Wagner/McColgan, S. 64).
Ist dies allerdings mal nicht der Fall, liegt ein hier so genanntes Obersatzproblem vor. Dieses besteht also darin, dass es für ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal noch keine etablierte Definition gibt, sondern vielmehr noch immer unterschiedliche Auffassungen/Meinungen darüber bestehen, wie dieses Tatbestandsmerkmal zu definieren ist — oder in anderen Worten: wie das Tatbestandsmerkmal auszulegen ist (vgl. Bringewat, S. 44; Wagner/McColgan, S. 65, 67 ff., 160).
Die passende Lösungstechnik für Obersatzprobleme besteht darin, mehrere mögliche Definitionen/Auslegungen methodisch sauber zu diskutieren (sofern die Subsumtion des Sachverhalts unter die verschiedenen Definitionen zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, vgl. zB. Bringewat, S. 63) und sich für eine Definition/Auslegung zu entscheiden.
Eine solche Diskussion (= ‚Meinungsstreit‘) lässt sich unterschiedlich aufbauen. Da mich der (wohl) klassische Aufbau ‚Meinung 1 + Argument(e), dann Meinung 2 + Argument(e), dann Stellungnahme/Streitentscheid‘ (vgl. Sanders/Dauner-Lieb, S. 65; Wolf, ZJS 6/2020, 553 (562 f.)) nicht wirklich überzeugt hat, habe ich nach alternativen Aufbaumöglichkeiten recherchiert. Eine Alternative möchte ich nachfolgend kurz skizzieren; sie umfasst sieben Schritte und ist entnommen von Steinberg, S. 65 ff. und Wieduwilt, JuS 2010, 288 (291) (ähnlich auch: Wolf, ZJS 6/2020, 553 (563) [„Zweite Aufbaumöglichkeit“]):
[1] Übersetzung der konkreten Rechtsfrage in eine abstrakte (Hinführung zum Problem)
Bsp.: Übersetzung der konkreten Rechtsfrage „Ist die Wand, gegen die A den B stieß, ein Werkzeug iSv § 224 Nr. 2 Alt. 2 StGB?“ in die abstrakte Rechtsfrage „Fraglich/Umstritten ist, ob eine Wand ein Werkzeug iSv § 224 Nr. 2 Alt. 2 StGB ist“.
[2] Darstellung der Auslegungsvariante, die man später ablehnt, im Konjunktiv
Bsp.: „Man könnte annehmen, dass eine Wand kein Werkzeug in diesem Sinne ist.“
[3] Nennung von Argument(en) für die abgelehnte Auslegungsvariante im Konjunktiv
Bsp.: „Dafür könnte sprechen, dass… [Argument(e) aus Anwendung der Auslegungsmethoden (insb. Wortlaut, Systematik, Telos)]“
[4] Darstellung der Konsequenz dieser Auslegung für den konkreten Fall (= Subsumtion)
Bsp.: „Danach wäre die Wand, gegen die A den B stieß, kein Werkzeug in diesem Sinne.“
[5] Nennung von Argumenten gegen die abzulehnende Auslegungsthese im Indikativ
Bsp.: „Gegen diese Auslegung spricht jedoch … [Argument(e) aus Anwendung der Auslegungsmethoden]“
[6] Darstellung der präferierten allgemeingültigen Auslegungsthese im Indikativ
Bsp.: „Daher kann eine Wand ein Werkzug idS sein.“
[7] Darstellung der Konsequenz der präferierten These für konkreten Fall
Bsp.: „Mithin ist die Wand, gegen die A den B stieß, ein Werkzeug idS.“
Diese Aufbauvariante hat die Vorteile, dass die Diskussion weniger ‚gelernt‘ wirkt und dass man nicht Gefahr läuft, im Punkt ‚Streitentscheid‘/‚Stellungnahme‘ nochmal das zu wiederholen, was man zuvor schon ausgeführt hat (vgl. Steinberg, S. 67; Wolf, ZJS 6/2020, 553 (563)).
Hinweisen möchte ich zudem noch auf eine weitere (kürzere) Darstellungsweise, die ich in einem Online-Artikel gefunden habe, welcher sich auf das Buch Spitzenklausuren im Assessorexamen von Metz bezieht: https://www.iurastudent.de/blogeintrag/die-zehn-gebote-der-perfekten-klausur (s. unter Regel 4).
(2) Tatbestandsmerkmal ist zu abstrakt, weil es einen unbestimmten Rechtsbegriff aufweist
Manchmal ist die Subsumtion unter ein Tatbestandsmerkmal (oder eine Definition) deshalb nicht sauber möglich, weil das Tatbestandsmerkmal (oder ein Element der Definition) einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält (zB. ‚im Verkehr erforderliche Sorgfalt‘ (§ 276 II BGB) oder ‚Härte […], die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist‘ (§ 574 I 1 BGB) oder ‚Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie‘ (§ 1357 I 1 BGB)).
Auch dann liegt ein Obersatzproblem vor. Dieses lässt sich jedoch (anders als Fall (1)) nicht dadurch lösen, dass man eine allgemeingültige Definition bildet, weil unbestimmten Rechtsbegriffen gerade eigen ist, dass ihre Konkretisierung nur unter Berücksichtigung individueller Umstände erfolgen kann (vgl. Wagner/McColgan, S. 59 f.). Daher ist auf eine andere Lösungstechnik zurückzugreifen — nämlich das Bilden eines Einzelfallmaßstabs bzw. einer fallbezogenen Definition.
Es würde hier den Rahmen sprengen, anhand eines Beispiels zu erklären, wie das Bilden eines Einzelfallmaßstabs konkret funktioniert; daher möchte ich auf zwei Beispiele verweisen:
• Wagner/McColgan, S. 60 (bzgl. 276 II BGB)
• reddit-User Maxoh24 unter folgendem Beitrag: https://www.reddit.com/r/recht/comments/1k4joc3/warum_in_klausur_rechtlichen_maßstab_bilden/?logging_in=true (bzgl. § 574 I 1 BGB)
An der Stelle nur ein ganz grober Abriss: Wenn in Klausuren zB. die Prüfung des Tatbestandsmerkmals ‚Härte […], die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist‘ (§ 574 I 1 BGB) angelegt ist, dann hat der:die Klausurersteller:in idR einen favorisierten Lösungsweg, also entweder möchte er:sie, dass die Prüflinge eine ‚unzumutbare Härte‘ bejahen oder dass sie sie verneinen. Er:sie wird entsprechend im Sachverhalt Informationen platzieren, die den:die Bearbeiter:in auf den favorisierten Lösungsweg stoßen sollen (vgl. Wagner/McColgan, S. 61).
Aufgabe des Prüflings ist es dann, in einem ersten Schritt — unter Verwertung dieser gegebenen Informationen — einen allgemeinen (!) Maßstab zu formulieren, wann eine unzumutbare Härte generell (nicht) vorliegt. Sodann ist (erst) in einem zweiten Schritt der konkrete Fall unter diesen allgemeinen Maßstab zu subsumieren, d.h. zu bestimmen, ob in dem konkreten Fall eine unzumutbare Härte vorliegt oder nicht (vgl. Wagner/McColgan, S. 59 ff.).
Dass man zunächst einen allgemeinen Maßstab formuliert, ist wichtig, weil die Gerichte das auch so machen (schließlich muss ihre Rechtsprechung ja möglichst allgemeingültig sein). Allerdings darf (und sollte) der allgemeine Maßstab schon auf den konkreten Fall zugeschnitten sein, um eine brauchbare Subsumtion zu ermöglichen (dies erreicht man durch Verwertung der Sachverhaltsangaben) (vgl. Wagner/McColgan, S. 61).
bb. Korrekturprobleme und korrespondierende Lösungstechniken
Wenn man die Schritte des Gutachtenstils bis zur Konklusion durchläuft, ist die Konklusion das Resultat einer methodisch sauberen Anwendung des Gesetzes und somit im Grundsatz von dem:der Richter:in (bzw. Klausurbearbeiter:in) zu akzeptieren, da diese:r gem. Art. 20 III GG an das Gesetz gebunden ist. Jedoch besteht bekanntlich nach Art. 20 III GG nicht nur eine Bindung an das Gesetz, sondern auch eine Bindung an das Recht. Dies deutet schon darauf hin, dass es Konstellationen geben kann, in denen eine Konklusion zwar dem Gesetz entspricht, nicht aber dem Recht (vgl. Beaucamp/Beaucamp, S. 78). In diesen Konstellationen ist ggf. eine Korrektur der Konklusion möglich (vgl. Wank/Maties, S. 112). Eine solche Korrektur kann jedoch allenfalls durch methodisch gesicherte Instrumente vorgenommen werden, um Willkür des:der Rechtsanwenders:Rechtsanwenderin zu verhindern — und diese Instrumente (= Lösungstechniken) sind die Analogie und die teleologische Reduktion (vgl. Wagner/McColgan, S. 71).
Meines Erachtens gute Klausurempfehlungen für Analogien und teleologische Reduktionen (insb. bzgl. ihrer Notwendigkeit und ihrer Darstellung) finden sich zB. bei Beaucamp/Beaucamp, S. 77 ff. und Wagner/McColgan, S. 71 ff.; für ein Beispiel einer Analogiebildung s. zB. Herresthal/Weiß, S. 234 ff.
5. Reinschrift (Phase 2)
Zum Abschluss möchte ich noch ein paar Tipps für die Reinschrift teilen.
a. Schwerpunktsetzung
Schwerpunktsetzung bedeutet im Wesentlichen, dass man Problematisches ausführlich prüft und Unproblematisches kurz abhandelt (vgl. Schepers, JURA 2021, 781 (782); Wagner/McColgan, S. 125).
Eine gute Schwerpunktsetzung setzt also voraus, dass man in einem ersten Schritt erkennt, was problematisch und was unproblematisch ist (dazu s. oben unter 4. a. bb.), und dass man in einem zweiten Schritt diese unterschiedliche Relevanz auch adäquat in der Reinschrift abbildet. Diese Abbildung der unterschiedlichen Relevanz gelingt durch den bewussten Einsatz der verschiedenen Stilarten (vgl. Wagner/McColgan, S. 127 f.) — dabei gilt grob: (Nur) Für Problematisches wird der (darstellende) Gutachtenstil verwendet, für Unproblematisches der verkürzte Gutachtenstil oder der Feststellungsstil (vgl. Wagner/McColgan, S. 156 f.).
Die bewusste Verwendung der unterschiedlichen Stilarten führt nicht nur dazu, dass man bei der Darstellung des Unproblematischen wertvolle Zeit für die Bearbeitung der tatsächlichen Probleme spart (vgl. Podcast Irgendwas mit Recht, Folge IMR083 ab Min. 08:30), sondern auch dazu, dass man dem:der Korrektor:in vermittelt, dass man einschätzen kann, welche Aspekte eines Falls besonders relevant sind (vgl. Wagner/McColgan, S. 125).
aa. (darstellender) Gutachtenstil
Der (darstellende) Gutachtenstil (zu dem Zusatz darstellend: Lagodny/Mansdörfer/Putzke, ZJS 2/2014, 157 (158)) besteht aus vier Schritten: (1) Hypothese/Einleitungssatz, (2) Obersatz (Tatbestand), (3) Untersatz (Subsumtion) und (4) Konklusion.
Die meines Erachtens beste Erläuterung des Gutachtenstils stammt von Rosenbach (s. https://www.bonner-rechtsjournal.uni-bonn.de/medien/brj-online_rosenbach__grundlagen_und_strukturen_juristischer_fallloesung.pdf); ebenfalls sehr lesenswert fand ich: Wieduwilt, JuS 2010, 288 (289 ff.) und Wolf, ZJS 6/2020, 553 (556 ff.) — beide erklären auch, warum es inkorrekt ist, den Schritt (1) als ‚Obersatz‘ zu bezeichnen.
bb. verkürzter Gutachtenstil und Feststellungsstil
s. dazu zB. Wagner/McColgan, S. 149 - 152 oder Wolf, ZJS 6/2020, 553 (559 f.)
b. Struktur
Die Reinschrift sollte strukturiert sein. Dazu gehört insb. auch, Probleme an der richtigen Stelle (aufgehängt an einer Norm) zu prüfen und nicht etwa im luftleeren Raum — um zu wissen, wo die richtige Stelle für die Prüfung ist, hilft wiederum das o.g. ‚Schubladensystem‘ (vgl. Wagner/McColgan, S. 143).
c. Erscheinungsbild
Beim Erscheinungsbild der Klausur scheint es recht viele individuelle Vorlieben zu geben.
Ich persönlich habe mich an einige Leitlinien gehalten, die das Ziel hatten, zum einen dem:der Korrektor:in das Lesen möglichst angenehm zu machen, und zum anderen den Schreibaufwand so gering wie möglich zu halten:
• eher mehr als weniger Absätze setzen (dazu näher: Wagner/McColgan, S. 172)
• weitgehend auf Überschriften verzichten und stattdessen direkt den Text hinter dem
Gliederungszeichen fortsetzen (vgl. Wagner/McColgan, S. 122, 172)
—> Bsp.:
Statt:
„1. Wegnahme
A müsste die Sache weggenommen haben. Wegnahme ist […]
a. Fremder Gewahrsam
…“
so:
„1. A müsste die Sache weggenommen haben. Wegnahme ist […]
a. Gewahrsam ist […]“
Zum Verzicht auf Überschriften wurde auch in meinem UniRep geraten, allerdings mit der
Ergänzung, Überschriften doch dort zu setzen, wo viele Gliederungsebenen nachfolgen, um
die Klausur übersichtlicher zu gestalten (zB. dürfte es sich bei der Prüfung einer Klage
empfehlen, die Überschriften ‚Zulässigkeit‘ und ‚Begründetheit‘ zu setzen, oder in einer
Strafrechtsklausur, jedem geprüften Staftatbestand eine Überschrift zu widmen)
d. Präzise Normzitate
Normen sollten immer so zahlreich wie nötig und dabei so genau wie möglich zitiert werden, d.h. mit Absatz, Satz, Halbsatz, Ziffer, Alt./Var. (vgl. Halkenhäuser/Blum, JuS 2021, 297 (298); Wagner/McColgan, S. 139).
Speziell für die Zitation von zivilrechtlichen Normen möchte ich noch folgenden Text von Prof. Beater empfehlen, der darin u.a. dazu rät, in Normenketten immer die Norm an den Anfang zu stellen, aus der sich der Anspruch ergibt: https://rsf.uni-greifswald.de/storages/uni-greifswald/fakultaet/rsf/lehrstuehle/ls-beater/Ekurs_Anspruchsaufbau_ws_24-25.pdf, S. 4 ff.
e. Ausdruck/Sprachstil
Hier möchte ich insb. folgenden Artikel empfehlen, der mE einen sehr guten Überblick bietet (wenn auch er an einigen Stellen mMn arg kleinlich ist …): Hattenhauer, JA-Sonderheft für Erstsemester, S 43 ff. (Link: https://rsw.beck.de/docs/librariesprovider22/default-document-library/ja_erstsemesterheft_2021_gesamt.pdf?sfvrsn=4305c1d4_0).
Ergänzend noch ein paar stilistische Tipps aus anderen Quellen:
• man sollte sich bewusst machen, dass Objekte nicht handeln können
- Bsp. 1: Ein Schaden kann nicht ‚ersatzfähig‘ sein, sondern allenfalls ‚ersetzbar‘
(vgl. https://www.lto.de/karriere/jura-studium/stories/detail/jura-examen-klausur-stil-ratgeber-aufbau-sprache)
- Bsp. 2: Besser als die Formulierung ‚Die Norm X regelt, dass …‘ ist: ‚In der Norm X ist geregelt,
dass …’ (vgl. https://www.heinze-pruefungsanfechtung.de/wp-content/uploads/2016/12/Leitfaden-Klausur-Jura.pdf)
• man sollte beachten, dass ungenaue Formulierungen den Eindruck erwecken könnten, man
habe inhaltlich etwas nicht ganz richtig verstanden
- Bsp. 1: Die Formulierung ‚Es müsste ein kausaler Schaden entstanden sein‘ iRv § 280 I BGB
könnte implizieren, dass man nicht weiß, dass eigentlich die Pflichtverletzung kausal
(d.h. ursächlich) für den Schaden sein muss (vgl. https://www.lto.de/karriere/jura-studium/stories/detail/jura-examen-klausur-stil-ratgeber-aufbau-sprache)
- Bsp. 2: Die Formulierung ‚Anfechtung der (ausgeübten Innen-)Vollmacht‘ könnte darauf
hindeuten, dass man nicht verstanden hat, dass eine Vollmacht nicht Bezugspunkt einer
Anfechtung iSv § 142 I BGB sein kann, weil sie (vgl. § 166 II 1 BGB) kein Rechtsgeschäft ist;
richtiger Bezugspunkt ist ja vielmehr die Bevollmächtigung (vgl. Leenen/Häublein, S. 362,
369)
• Speziell fürs ÖR: Wenn die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs zu prüfen sind, sollte der
Einleitungssatz nicht ‚As [Rechtsbehelf] hat Aussicht auf Erfolg, wenn die
Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind und soweit er begründet ist‘ lauten, sondern
‚As [Rechtsbehelf] hat Erfolg, wenn …‘ — denn mit der Formulierung ‚Aussicht auf Erfolg‘ würde
man quasi das eigene Gutachten anzweifeln, da sie impliziert, dass der Rechtsbehelf
möglicherweise auch dann erfolglos ist, wenn man die
Sachentscheidungsvoraussetzungen und Begründetheit bejaht hat (vgl. Muckel/Rolfs/Weißer,
S. 352)