Kausalitätserfordernis beim ‚zureichenden Grund' i.S.d. § 75 VwGO / Untätigkeitsklage
Hallo zusammen. Kurz zu mir: ich bin kein Jurist, habe mich aber mal aufgrund einer persönlichen Erfahrung mit § 75 VwGO beschäftigt und das Thema interessiert mich seitdem auch unabhängig davon weiter. Mir geht es nicht um eine Bewertung eines konkreten Falls, sondern um eine allgemeine Frage zur Auslegung.
In 3 Literaturquellen (Bader, Schoch/Schneider, Redeker/von Oertzen) und in 8 OVG Beschlüssen aus mehreren Bundesländern habe ich gefunden, dass folgende/ähnliche Bedingung als Maßstab gelegt wird:
>Der zureichende Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs darf aber nicht nur objektiv vorliegen. Vielmehr muss er auch tatsächlich die (wesentliche Mit-)Ursache für die ausbleibende Widerspruchsentscheidung sein (VGH Mannheim, Beschluss vom 26.11.2010 – 4 S 2071/10)
In den meisten öffentlichen Beschlüssen wird sie aber nicht explizit erwähnt.
Mich würde interessieren, ob das auch in Eyermann oder Kopp/Schenke so steht (zu denen habe ich leider keinen Zugang und kann nicht selbst reinschauen) bzw. wie einhellig da die Literatur ist. Sodan/Ziekow habe ich gelesen - dort steht dazu nichts.
Und meint ihr, das Kausalitätserfordernis dürfte sich direkt aus dem Normzweck oder gar dem Wortlaut des Gesetzes ableiten lassen (wegen 'dafür' in "Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.")?
Dogmatisch interessant finde ich die Konstellation, in der ein Gericht den zureichenden Grund in (eigentlich) abstrakten Umständen (typischerweise gegebene Verfahrenskomplexität, typische Notwendigkeit der Beteiligung weiterer Behörden) bejaht, die Behörde aber faktisch nichts tut, also auch nach Ablauf der 3-Monats-Frist noch keinen Verfahrensschritt veranlasst hat. Da würde sich die Kausalitätsfrage ja zuspitzen, also wenn der ‚Grund' zwar objektiv vorliegt (oder sogar lediglich abstrakt existiert), aber tatsächlich nicht zur Verzögerung beigetragen hat, kann er nach dem oben zitierten Maßstab eigentlich nicht ausreichen und eine Aussetzung des Klageverfahrens somit unzulässig wäre, oder?