
Ein Polizist, den Bayern nicht losbekommt
Der Kommissar, der laut Gerichtsurteil wieder bei der Polizei arbeiten darf, stand in Kontakt zum Polizistenmörder Wolfgang P. Der wird dem „Reichsbürger“-Milieu zugerechnet und erschoss 2016 aus seiner Wohung in Georgensgmünd heraus einen SEK-Beamten.
Foto: Daniel Karmann/dpa; Bearbeitung: SZ
In Chats eines Polizeihauptkommissars finden sich SS-Symbolik und gehässige Sprüche gegen Migranten. Fast zehn Jahre ist er suspendiert, der Freistaat versucht, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ohne Erfolg.
Von Olaf Przybilla, Nürnberg
Aus dem Leben eines Polizeihauptkommissars in Bayern. Am 9. November 2016 um 22.24 Uhr bekommt er von einem Kollegen auf einem seiner elektronischen Geräte ein Bild zugeschickt, das eine SS-Uniformmütze mit dem Parteiadler der NSDAP und dem SS-Totenkopfsymbol zeigt. Flankiert vom Schriftzug: „LIEBE FLÜCHTLINGE; AN DIESEN MÜTZEN ERKENNEN SIE IHREN SACHBEARBEITER.“
31 Minuten später beantwortet der bayerische Polizeihauptkommissar diese Zusendung mit den Worten: „Hängt schon im Schrank.“
Über die Existenz dieser Kommunikation zwischen zwei Polizeibeamten des gehobenen Diensts gibt es keinen Zweifel – denn dieser Austausch ist Teil eines Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) in München. Über einen Zeitraum von fast zehn Jahren ist der Polizist suspendiert, der Freistaat hat versucht, den Polizeihauptkommissar loszuwerden – aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wie das im Verwaltungsdeutsch heißt.
War aber nicht erfolgreich damit. Der Mann muss weiterbeschäftigt werden. Das Urteil ist seit Ende Februar 2026 rechtskräftig. Eine Revision nicht zulässig.
Diese Geschichte spielt in Mittelfranken. Sie ist eng verwoben mit einem Fall, der im Oktober 2016 für Entsetzen bis ins europäische Ausland gesorgt hat. In der Gemeinde Georgensgmünd hatte ein dem „Reichsbürger“-Milieu zugerechneter Mann – der später wegen Mordes verurteilte Wolfgang P. – einen Polizisten erschossen.
Ein Spezialeinsatzkommando hatte versucht, die gehorteten Waffen im Haus von Wolfgang P. zu beschlagnahmen. Dieser erschoss daraufhin einen der SEK-Beamten durch eine geschlossene Tür.
Der Polizeihauptkommissar, um den es in dieser Geschichte geht, stand in losem Kontakt mit Wolfgang P. Und geriet in der Folge unter schwersten Verdacht. Was genau wusste er über Wolfgang P.? Hätte er die Einsatzkräfte vor dem Mann warnen können, womöglich gar müssen? Die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen Beihilfe zum Totschlag durch Unterlassen gegen den Kommissar. Wegen fahrlässiger Tötung klagte sie den Polizisten sogar an. War damit aber nicht erfolgreich, zwei Gerichte lehnten die Eröffnung eines Hauptverfahrens ab. Die am schwersten wiegenden Schuldvorwürfe erwiesen sich folglich als strafrechtlich nicht haltbar.
Freilich hatten die Ermittler, gewissermaßen als Beifang, diverse Chat-Verläufe bei dem Kommissar sichergestellt. Auch jenen mit dem SS-Abzeichen. In seinem Urteil beurteilt der Verwaltungsgerichtshof dieses als „verfassungswidrig“. Andere auf den Geräten des Polizeihauptkommissars gefundene Inhalte wiederum stellten sich – so die Richterinnen und Richter – „objektiv als rassistisch dar“.
An einen Kollegen, ebenfalls einen Polizeihauptkommissar, versendet der Kommissar am 31. Juli 2016 eine Whatsapp-Nachricht. Der Text stammt nicht von ihm selbst. Er enthält Sätze wie: „Wenn Sie ein Maschinengewehr [...] und einen Raketenwerfer [...] besitzen und gleichzeitig sich keine Schuhe kaufen können, sind sie wahrscheinlich ein Moslem.“ Und: „Wenn Sie mehrere Ehefrauen haben, als Zähne [sic], sind sie wahrscheinlich ein Moslem.“
Auch am 19. Oktober 2016 versendet der Polizeibeamte per Whatsapp einen nicht selbst verfassten Text. Adressaten sind mehrere Polizeikollegen. Er lautet: „Hab heute von der Caritas ein Schreiben bekommen. Wegen Weihnachten und so ... Ob wir nen Flüchtling nehmen würden. Jetzt überlege ich schon die ganze Zeit hin und her, weil normalerweise haben wir immer ne Gans.“
Am Abend des 17. November 2016 wiederum bekommt der Kommissar von einem Kollegen der Polizei per Whatsapp ein Kalenderbild zugesandt. Unter der Überschrift „muslim erotic calendar“ zeigt es – dem Urteil zufolge – „zwölf Fotos von Ziegen bzw. Schafen“. Eine Stunde später leitet der Polizeibeamte das Bild an zwei seiner Kollegen weiter. An einen anderen Polizeihauptkommissar und einen Kriminaloberkommissar.
Per Disziplinarklage klagt der Freistaat auf Entfernung des Polizisten aus dem Beamtenverhältnis. In erster Instanz am Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach hat sich der Kommissar 2024 zu den Chat-Verläufen geäußert. Er räume ein, sagte er, einen „speziellen Humor“ zu haben. Für „Außenstehende“ sei das „nicht in Ordnung“. Aber: „Ich mache mir das ja nicht zu eigen, sondern habe es an sehr gute Freunde weitergeschickt, wenn es mir nach meinem Humor gefallen hat.“ Manches habe er einfach „auf Facebook“ entdeckt und „dann als Ganzes“ weitergeleitet.
Die Freunde bei der Polizei? Man fahre miteinander Motorrad, einmal im Monat sei „Motorradstammtisch“. Manche seiner Freundschaften mit Kollegen seien dadurch entstanden, dass er diesen geholfen habe, erklärte der Kommissar vor Gericht. Bis zu seiner Suspendierung war er freigestellter Personalrat. Und genoss, dem Urteil des BayVGH zufolge, „hohes Ansehen bei den Kollegen von der Basis“ der Polizei. Mit Spitzenergebnissen wurde er gewählt.
Was ebenfalls im Münchner Urteil steht: Der Senat habe den Eindruck gewonnen, dass sich der Kommissar „wenig mit der nationalsozialistischen Vergangenheit Deutschlands auseinandergesetzt“ habe.
Als Beamter im gehobenen Dienst.
Den Text mit der Gans? Vor Gericht in Ansbach gab der Polizeihauptkommissar kund: „Das war für mich ja klar, dass man keinen Flüchtling als Ersatz für die Weihnachtsgans hat.“
Der Kommentar zum Bild mit der SS-Uniformmütze? „Das ist Sarkasmus, da ist nichts ernst gemeint dabei.“
Gemäß Protokoll ergänzte sein Anwalt: Gerade in der Zeit um 2016 habe es Probleme im „Asylbereich gegeben“. Offenbar habe in dem Chat zum Ausdruck gebracht werden sollen, man brauche „strengere“ oder „andere Sachbearbeiter“. Eine Verharmlosung der Naziideologie? Nein, sei das nicht.
Auf SZ-Anfrage ergänzt der Anwalt: Bei bestimmten Nachrichten handele es sich um die von einem Comedian im Netz verbreiteten „Gags“ – gemeint ist offenbar die Whatsapp, in der es um angebliche Merkmale von Muslimen geht. Die Whatsapp mit der Uniformmütze? Da räume der Kommissar ein, „diesbezüglich nicht aufmerksam genug“ gewesen und „gedankenlos gehandelt“ zu haben. Er habe sich aber ausdrücklich distanziert davon. Die „besonderen Umstände“ der damaligen Zeit – der Anwalt nennt „Flüchtlingsstrom, Beleidigungen und Angriffe auf Polizeibeamte“ – mögen in der Sache „relevant gewesen sein“.
Der Austausch samt SS-Uniformmütze, urteilen die Münchner Richter, erweise sich objektiv als ein Befürworten gewalttätigen Durchgreifens – „angesichts der Funktion und Aufgaben der SS-Totenkopfverbände“. Dass der Kommissar dergleichen für „lustig“ respektive „Sarkasmus“ halte, sei „befremdlich, geschmacklos und vertrauensschädigend“.
Und dass ein Polizeibeamter solche Inhalte teile und zustimmend kommentiere, könne aus „Sicht eines unbefangenen Betrachters“ den Eindruck erwecken, dieser Beamte sei „Asylsuchenden und Menschen muslimischen Glaubens gegenüber negativ eingestellt“. Und hege Vorurteile.
Was wiederum „aus Sicht der Allgemeinheit und des Dienstherren besonders beunruhigend“ sei, urteilt das Gericht. Warum? Weil der Kommissar „grundsätzlich mit Menschen jeder Herkunft und jeden Glaubens“ in Berührung komme.
Das alles mag nach Gründen für ein Entfernen des Kommissars aus dem Beamtenverhältnis klingen – so wie der Freistaat es beabsichtigt hatte. So sieht das Gericht das aber nicht. Jenseits der inkriminierten Chat-Inhalte hätten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für „eine verfestigte ausländerfeindliche, nationalsozialistische oder rassistische Einstellung“ ergeben. Auch zeige der Polizist ein „positives Persönlichkeitsbild“, sei weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich vorbelastet und habe bei seiner Einstellungsprüfung „eine Spitzenplatzierung erreicht“.
Manche Kollegen halten es für „unfassbar“, dass der Kommissar wieder in den Polizeidienst zurückkehrt
Generell rechtfertigten die Dienstvergehen des Beamten höchstens ein Rückstufen um zwei Besoldungsstufen, urteilen die Richter. Nachdem der Kommissar aber mehr als neun Jahre vorläufig vom Dienst entpflichtet gewesen ist, ehe nun das Urteil rechtskräftig geworden ist, eine „unverhältnismäßig lange“ Verfahrensdauer, der Polizist psychisch belastet und gesundheitlich beeinträchtigt sei, verliere er lediglich eine Besoldungsstufe.
Dem Beamten muss folglich eine adäquate Position bei der Polizei angeboten werden. Und er bleibt: Polizeihauptkommissar.
Wer sich mit Beamten des betroffenen Polizeipräsidiums Mittelfranken unterhält, bekommt zu hören, dass manche Kollegen das für „unfassbar“ halten. Ein solcher Mann, künftig wieder im Polizeidienst? Es gebe Beamte, die diese Aussicht als rufschädigend empfänden. Für sie, für das gesamte Präsidium.
Der Freistaat hatte das in seiner Disziplinarklage noch drastischer formuliert. Das Vertrauensverhältnis sei „irreversibel zerstört“. Durch das – aus Sicht des Freistaats – „Fehlverhalten“ des Kommissars sei ein „nicht wiedergutzumachender Ansehens- und Legitimationsverlust der gesamten bayerischen Polizei“ jedenfalls nicht auszuschließen.
Zumal ja noch ganz andere Vorwürfe im Raum gestanden hatten gegen den Kommissar – und zu einem bestimmten, wenn auch um Dimensionen abgeschwächten Teil fortleben in dem Münchner Urteil. Im strafrechtlichen Verfahren gegen den Kommissar hatte die Staatsanwaltschaft ursprünglich den Vorwurf erhoben: Dieser habe angeblich von der Gefährlichkeit des Todesschützen von Georgensgmünd gewusst, seine Kollegen aber nicht vor dem Mann gewarnt. Schlimmer hätte der Vorwurf an einen Polizeibeamten wohl kaum ausfallen können.
Reinhard Debernitz, der Anwalt des Polizeibeamten, sagt, sein Mandant sei durch die massiven Vorwürfe förmlich „an seiner Seele amputiert“ worden. Der Kommissar bleibe bei seiner Aussage, er habe keinerlei Kenntnis „von einer etwaigen Zugehörigkeit des Wolfgang P.“ zum „Reichsbürger“-Milieu gehabt. Auch keinerlei Kenntnis davon, dass ein Polizeieinsatz bevorstand.
Tatsächlich endete das strafrechtliche Verfahren mit einer fast vollständigen Niederlage der Anklagebehörde. Von den strafrechtlich verwertbaren Vorwürfen blieb nahezu nichts übrig, lediglich eine Ordnungswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz. Was um Dimensionen entfernt ist vom ursprünglichen Vorwurf einer „Beihilfe zum Totschlag durch Unterlassen“.
Die Auswertung der privaten Kommunikation seines Mandanten? Seiner Überzeugung nach, sagt Anwalt Debernitz, sei diese „verfahrensmäßig nicht verwertbar“ gewesen. Wurde sie aber.
Von einem disziplinarrechtlich relevanten Vorwurf rücken die Münchner Richter auch nicht ab. Der Kommissar habe es demnach „ernsthaft“ für möglich gehalten, dass Wolfgang P. „erheblichen körperlichen Widerstand leisten“ würde – und also eine konkrete Gefahr für die SEK-Beamten bestanden habe. „Seine privat erlangten Erkenntnisse“ über Wolfgang P. habe der Kommissar aber nicht an seinen Dienstherren weitergegeben.
Detailkenntnisse zum geplanten Vorgehen von Wolfgang P. dagegen? Habe der Kommissar nicht gehabt. Und auch nicht ernsthaft in Betracht ziehen können, dass P. auf Polizisten schießen würde. Zumal jene Informationen, die der Kommissar gehabt habe, den Tod eines Beamten nicht hätten verhindern können – da sie vom Einsatzkonzept in Georgensgmünd „bereits abgedeckt“ gewesen seien. Das SEK ging demnach ohnehin davon aus, dass der Mann in Georgensgmünd Waffen hat.
Und nun? Wie plant das Polizeipräsidium Mittelfranken, den Kommissar einzusetzen, neun Jahre nach dessen vorläufiger Suspendierung? Man sei „an das rechtskräftige Urteil gebunden“, antwortet ein Sprecher des Präsidiums. Ein Beamter habe „grundsätzlich Anspruch auf eine seinem Amt angemessene Beschäftigung“. Wie der Kommissar konkret eingesetzt werden könne, prüfe man. Eines aber sei klar: „Für Rassismus, Fremdenfeindlichkeit oder eine Verharmlosung des Nationalsozialismus ist bei uns kein Platz.“
Wie der Kommissar entlohnt wurde in den knapp zehn Jahren? Auch während der vorläufigen Dienstenthebung erhielten Beamte „weiterhin Bezüge“, der Dienstherr bleibe ja zur Fürsorge verpflichtet. Zulässig sei es aber, „einen Teil der Bezüge einzubehalten“. Zur konkreten Höhe könne man keine Angaben machen.
Der Anwalt des Kommissars gibt an, es stehe eine „polizeiliche Untersuchung“ am Polizeipräsidium Mittelfranken an. Dabei solle beurteilt werden, welche „adäquate Position“ dem Kommissar angeboten werden könne. Dieser schließe indes nicht aus, in den vorzeitigen Ruhestand zu gehen.
Bleibt eine Frage: Welche Konsequenzen hatten die entdeckten Chats auf den elektronischen Geräten des Kommissars für dessen Kollegen? Immerhin war es ein Polizist, der das Bild mit der SS-Uniformmütze verschickte. Und auch andere Inhalte, die die Münchner Richter „objektiv rassistisch“ nennen, kursierten unten Polizeikollegen.
Infolge der Ermittlungen habe das Präsidium zwar „Kenntnis von den Kommunikationsinhalten“ erlangt. Heute aber? Lägen dazu „keine Unterlagen mehr vor“. Disziplinarvorgänge müssten nach gesetzlich festgelegten Fristen gelöscht und vernichtet werden.