u/Dazzling-Weather-421

Steueroptimierte Entnahme - Summe und Tool zur Berechnung

Aktuell komme ich mit meinen regulären Entnahmen steuerlich nicht an den Grundfreibetrag, möchte diesen aber trotzdem ausnutzen. Also entsprechende Gewinne realisieren und wieder anlegen. Das zu berechnen gestaltet sich mit Teilfreistellung und Vorabpauschale aber inzwischen schwierig.

Kennt jemand ein Tool, in das ich meine Käufe eintragen und die steuerlichen Auswirkungen von Verkäufen simulieren kann?

Hat jemand Zugriff auf eine ausführliche Erklärung, wie die Vorabpauschale mit zukünftigen steuerpflichtigen Einkünften verrechnet wird?

Und als allgemeine Diskussion: Welches zu versteuernde Einkommen seht ihr im Falle von Kapitalerträgen aus Aktienanlagen als das Optimum an?

  • 12.348€ (Grundfreibetrag) um 0€ ESt zu zahlen
  • ca. 20.750€ für einen Grenzsteuersatz von 25% (entspricht KapSt ex Soli)
  • ca. 24.600€ für einen Grenzsteuersatz von 26,3% (entspricht KapSt inkl. Soli)

Thx & schönen Tag :)

reddit.com
u/Dazzling-Weather-421 — 3 days ago

Freiwillige GKV: Horizontaler Verlustausgleich mit oder ohne Verlustvortrag?

Hallo,
ich bin nicht berufstätig und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Aktuell schiebe per Verlustvortrag steuerrechtliche Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften §23 EStG vor mir her.

Ist dieser Verlustvortrag in den Folgejahren für die Krankenkasse relevant, wenn es sich um die gleiche Einkunftsart handelt?

Beispiel:
Im Jahr 2024 100t€ Verlust bei priv. Veräußerungsgeschäften.
Im Jahr 2025 100t€ Gewinn bei priv. Veräußerungsgeschäften.

0€ ESt in 2025 weil über Verlustvortrag verrechnet
Aber etvl. maximaler KK-Beitrag in 2025 weil 100k Gewinn?

Quelle:
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.02.2024
L 5 KR 340/21

>Ein steuerlicher Verlustvortrag nach § 10d EStG darf bei der Beitragsberechnung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht berücksichtigt werden. Maßgeblich sind ausschließlich die Einkünfte des jeweiligen Kalenderjahres nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht liegt darin nicht.

In der Urteilsbegründung wird viel auf Arbeitseinkommen und Gewinne Selbständiger herumgeritten. Auch habe ich diesen Textfetzen aus 2019 gefunden, wozu ich aber leider das entsprechende Urteil nicht finde:

>In dem jüngst vom LSG Baden-Württemberg entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob Verlustvorträge bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

>Die zur Beitragsbemessung herangezogenen Einkommenssteuerbescheide des Klägers wiesen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus. Zusätzlich hatte der Kläger Einkünfte aus Kapitalerträgen und Gewinne aus Aktienveräußerung. Die Verrechnung dieser Kapitaleinkommen mit den Verlustvorträgen ergab in der Summe 0. Die Verlustvorträge hatte die beklagte Krankenkasse bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt, sondern die Beiträge aus den ungeminderten Kapitaleinkünften erhoben.

>Das LSG verpflichtete die beklagte Krankenkasse, die Verlustvorträge zu berücksichtigen.

Hat jemand mehr Einsichten oder eine aktuelle eindeutige Rechtsprechung zu Einkünften nach §23 EStG?
Oder ist die Sache eindeutig und ich verstehe irgendwas nicht richtig?

Vielen Dank

EDIT: Finetuning

u/Dazzling-Weather-421 — 4 days ago