u/Dreiundachzig

Fahrradstraße, unechte Einbahnstraße und Parkplätze
▲ 7 r/StVO

Fahrradstraße, unechte Einbahnstraße und Parkplätze

Bei mir in der Stadt wurde vor einiger Zeit eine Straße im Zuge von Umbauarbeiten zu einer Fahrradstraße mit KFZ frei. Gleichzeitig wurde sie zu einer unechten Einbahnstraße (Einfahrt auf der einen Seite mit VZ 267 verboten mit Zusatz VZ 1022-10 Radfahrer frei und auf der anderen Seite **kein** VZ 220 Einbahnstraße).

Auf beiden Straßenseiten wurden Parkplätze eingerichtet, die mit VZ 314 ausgeschildert sind.

Jetzt ist es so, dass in einer unechten Einbahnstraße weiterhin in beide Richtungen gefahren werden darf. Also bleibt die Vorgabe der StVO, dass in Fahrtrichtung rechts geparkt werden muss. Die Beschilderung ist aber so ausgerichtet, dass sie nur von der eigentlichen Einfahrtrichtung zu erkennen ist. Das lässt es für Autofahrer so wirken, dass es eine Einbahnstraße sei und somit links in Fahrtrichtung geparkt werden muss. Und so wird auch geparkt.

Kann die Stadt also alleine durch die Ausrichtung der Beschilderung sagen, dass so geparkt werden darf/soll? Und kann die Stadt ein Verwarngeld/Ordnungswidrigkeit aussprechen, wenn man dennoch gemäß der StVO rechts in Fahrtrichtung parkt?

u/Dreiundachzig — 15 days ago