u/Spidron

Darf man (streng genommen) in dieser Situation als Radfahrer rechts abbiegen?
▲ 19 r/StVO

Darf man (streng genommen) in dieser Situation als Radfahrer rechts abbiegen?

Ich habe versucht es in der Skizze darzustellen.

Zwei Einbahnstraßen treffen aufeinander. Die Hautpstraße (in der Skizze) von rechts nach links, die Nebenstraße von unten.

In der Hauptstraße ist der (in Fahrtrichtung links) gelegene Bürgersteig mit VZ 240 als gemeinsamer Geh- und Radweg in die Gegenrichtung der Einbahnstraße freigegeben (blaue Pfeile). Die Einbahnstraße selbst ist nicht in Gegenrichtung für Fahrradfahrer freigegeben. Von links nach rechts kann es also auf diesem Gehweg auch legal Radverkehr gegen die Einbahnstraße geben, der dann die Einmündung der Nebenstraße kreuzt.

Bei meiner Frage geht es aber um Radverkehr der auf der Nebenstraße fährt, also von unten.

Darf ein Radfahrer, von der Nebenstraße kommend, bei der in der Skizze gezeigten Beschilderung streng genommen überhaupt legal nach rechts auf den freigegebenen Geh/Radweg abbiegen (roter Pfeil)?

Meinem Verständnis nach ist dies durch das ausgeschilderte VZ 209-10 "vorgeschriebene Fahrtrichtung links" nicht erlaubt.

(Vor Ort ist eindeutig, dass die Verkehrsplaner durchaus davon ausgehen, dass man hier als Radfahrer rechts abbiegt. Es gibt da verkehrstechnisch keinen Grund den Radfahrern aus der Nebenstraße kommend den Radweg zu verweigern.)

Wenn ich mit meiner Einschätzung richtig liege, und man da streng genommen nicht rechts abbiegen dürfte, wie müsste die Beschilderung geändert werden, damit es korrekt wäre?

Einfach nur VZ 1022-10 "Radfahrer frei" unter die "Fahrtrichtung links" VZs?

Aber würde das dann nicht heißen, dass, wenn der Geh/Radweg nicht befahrbar ist (also aus irgend einem Grund die Benutzungspflicht entfällt) Radfahrer die dann ja trotzdem durch das Zusatzzeichen von der "Fahrtrichtung links"-Vorschrift ausgenommen sind, dann meinen könnten, sie dürften auf der Fahrbahn gegen die Einbahnstraße (obwohl dies ja nicht freigegeben ist)?

Oder wäre das auch dann noch hinreichend "verboten" durch die beiden VZ 267 "Einfahrt verboten" (ohne "Radfahrer frei") die da an der Hauptstraße rechts von der Einmündung angebracht sind. Diese sind jeweils an der Fahrbahn angebracht, also zwischen Fahrbahn und Geh/Radweg. Reicht das aus, damit klar ist, dass die Einfahrt auf der Fahrbahn verboten ist, aber auf dem freigegebenen Geh/Radweg nicht (also dann zusammen mit dem "Radfahrer frei" Zusatzzeichen an den "Fahrtrichtung Links" Schildern)? Wenn nicht, wie müsste denn dann die korrekte Beschilderung sein?

u/Spidron — 3 days ago

Frage zu Einstellungsmöglichkeiten in der ING-App bei Kinderkonto

Eine Frage an Leute die Kinder mit Juniorkonto bei der ING haben:

Wenn man für ein minderjähriges Kind (Teenager) bei der ING ein Girokonto Junior eröffnet, und dieses Kind auf seinem Handy auch die dazugehörige ING App installieren will, damit es eine Übersicht über den Kontostand hat, ist es dann für die Eltern möglich in der App des Kindes das schon vorher bestehende Extrakonto Junior und das Junior Depot auszublenden, so dass das Kind diese Konto weder sehen noch selbst wieder einblenden kann?

Oder ist es vielleicht von vorneherein so, dass das Kind in seiner App sowieso nur das Girokonto sieht, und nicht auch Extrakonto und Depot?

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u/Spidron — 2 months ago

Vermögensverzeichnis für Kind nach § 1640 BGB

Ich bin jetzt erst auf den § 1640 BGB aufmerksam geworden, nach dem Eltern unter bestimmten Umständen ein Vermögensverzeichnis des Vermögens ihres Kindes beim Familiengericht einreichen müssen.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1640.html

Wenn ich das richtig verstehe gilt das ja wohl auch für Schenkungen (siehe Formulierung "unentgeltliche Zuwendungen") wenn diese 15K überschreiten. Oder sehe ich das falsch?

Da ich von diesem Paragraphen bisher noch nie gehört hatte, frage ich mich jetzt, hätten wir das machen müssen, als wir den Kindern vor ein paar Jahren eine Geldanlage von >15k geschenkt haben?

Und dann nochmal etwas später bei der Schenkung von der Oma?

(Schenkungsanzeigen beim FA wurden gemacht.)

Wenn ja, betrifft das dann wegen der 15k Grenze "des Vermögenserwerbs" die üblichen Sparpläne für das Kind deshalb nicht, weil die eben pro Sparrate ja deutlich drunter sind (bzw. meist auch pro Jahr)? Oder wären die auch betroffen, wenn sich irgendwann >15k angesammelt haben?

Oder ist dieser Paragraph sowas wo es nach dem Prinzip "wo kein Kläger da kein Richter" geht, also in intakten Familien, wo die Eltern das Vermögen der Kinder sorgsam verwalten und daraus kein Streitfall entsteht, kommt nie jemand auf die Idee nach diesem Vermögensverzeichnis zu fragen, deshalb stört es auch nicht, wenn nie eins gemacht wurde?

EDIT: geht um minderjährige Kinder.

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u/Spidron — 2 months ago