
Darf man (streng genommen) in dieser Situation als Radfahrer rechts abbiegen?
Ich habe versucht es in der Skizze darzustellen.
Zwei Einbahnstraßen treffen aufeinander. Die Hautpstraße (in der Skizze) von rechts nach links, die Nebenstraße von unten.
In der Hauptstraße ist der (in Fahrtrichtung links) gelegene Bürgersteig mit VZ 240 als gemeinsamer Geh- und Radweg in die Gegenrichtung der Einbahnstraße freigegeben (blaue Pfeile). Die Einbahnstraße selbst ist nicht in Gegenrichtung für Fahrradfahrer freigegeben. Von links nach rechts kann es also auf diesem Gehweg auch legal Radverkehr gegen die Einbahnstraße geben, der dann die Einmündung der Nebenstraße kreuzt.
Bei meiner Frage geht es aber um Radverkehr der auf der Nebenstraße fährt, also von unten.
Darf ein Radfahrer, von der Nebenstraße kommend, bei der in der Skizze gezeigten Beschilderung streng genommen überhaupt legal nach rechts auf den freigegebenen Geh/Radweg abbiegen (roter Pfeil)?
Meinem Verständnis nach ist dies durch das ausgeschilderte VZ 209-10 "vorgeschriebene Fahrtrichtung links" nicht erlaubt.
(Vor Ort ist eindeutig, dass die Verkehrsplaner durchaus davon ausgehen, dass man hier als Radfahrer rechts abbiegt. Es gibt da verkehrstechnisch keinen Grund den Radfahrern aus der Nebenstraße kommend den Radweg zu verweigern.)
Wenn ich mit meiner Einschätzung richtig liege, und man da streng genommen nicht rechts abbiegen dürfte, wie müsste die Beschilderung geändert werden, damit es korrekt wäre?
Einfach nur VZ 1022-10 "Radfahrer frei" unter die "Fahrtrichtung links" VZs?
Aber würde das dann nicht heißen, dass, wenn der Geh/Radweg nicht befahrbar ist (also aus irgend einem Grund die Benutzungspflicht entfällt) Radfahrer die dann ja trotzdem durch das Zusatzzeichen von der "Fahrtrichtung links"-Vorschrift ausgenommen sind, dann meinen könnten, sie dürften auf der Fahrbahn gegen die Einbahnstraße (obwohl dies ja nicht freigegeben ist)?
Oder wäre das auch dann noch hinreichend "verboten" durch die beiden VZ 267 "Einfahrt verboten" (ohne "Radfahrer frei") die da an der Hauptstraße rechts von der Einmündung angebracht sind. Diese sind jeweils an der Fahrbahn angebracht, also zwischen Fahrbahn und Geh/Radweg. Reicht das aus, damit klar ist, dass die Einfahrt auf der Fahrbahn verboten ist, aber auf dem freigegebenen Geh/Radweg nicht (also dann zusammen mit dem "Radfahrer frei" Zusatzzeichen an den "Fahrtrichtung Links" Schildern)? Wenn nicht, wie müsste denn dann die korrekte Beschilderung sein?