0 Punkte für abgebrochene Nachschreibeklausur wegen plötzlichem Migräneanfall
Hallo zusammen,
ich suche eine sachliche Einschätzung zu einer schulrechtlichen Situation in Baden-Württemberg.
Ich bin Schüler an einem beruflichen Gymnasium / Wirtschaftsgymnasium in der Oberstufe.
Es geht um eine Nachschreibeklausur, die ich wegen eines plötzlich auftretenden Migräneanfalls abbrechen musste.
Kurz zum Ablauf:
Ich bin zur Nachschreibeklausur erschienen, weil ich zu Beginn keine akuten Beschwerden hatte und davon ausgegangen bin, die Arbeit normal schreiben zu können.
Nach ungefähr 15 Minuten bekam ich plötzlich einen starken Migräneanfall. Ich konnte mich nicht mehr konzentrieren und habe die Arbeit deshalb abgegeben bzw. abgebrochen. Dabei habe ich ausdrücklich auf meine gesundheitliche Situation hingewiesen.
Die abgegebene Arbeit enthält praktisch keine verwertbaren Antworten.
Noch am selben Tag bin ich zum Arzt gegangen und habe ein Attest bekommen. Außerdem gibt es ärztliche Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass bei mir eine Migräneerkrankung bekannt ist und solche akuten Anfälle auftreten können. Diese Unterlagen lagen der Schule bereits vor bzw. wurden im schulischen Verfahren vorgelegt.
Trotzdem soll die Arbeit mit 0 Punkten bewertet werden.
Erste Begründung der Schule:
Zunächst wurde die Bewertung mit 0 Punkten unter anderem mit § 38 Abs. 3 BGVO begründet.
Nach meinem Verständnis betrifft § 38 BGVO aber den Bereich der Abiturprüfung und ist nicht ohne Weiteres auf eine normale Klassenarbeit / Nachschreibeklausur anwendbar.
Ich habe deshalb schriftlich eingewendet, dass § 38 Abs. 3 BGVO aus meiner Sicht nicht die richtige Rechtsgrundlage ist.
Außerdem habe ich auf § 27 BGVO verwiesen, weil dort Krankheit als wichtiger Grund für einen Rücktritt genannt wird. Mein Argument war: Ich bin nicht bewusst prüfungsunfähig angetreten, sondern war zu Beginn beschwerdefrei und wurde erst während der Arbeit plötzlich akut prüfungsunfähig.
Mein bisheriges Vorgehen:
Ich habe zuerst gegenüber der Fachlehrkraft widersprochen und die gesundheitliche Situation erklärt.
Danach wurde die Sache intern weitergegeben. Die Antwort war im Ergebnis: Die Arbeit werde bewertet, weil ich angetreten sei.
Ich habe dann weiter schriftlich begründet, dass ich nicht in Kenntnis einer bestehenden Prüfungsunfähigkeit angetreten bin, sondern dass der Migräneanfall erst während der Arbeit plötzlich eingesetzt hat.
Auch auf höherer schulinterner Ebene blieb die Schule bei 0 Punkten.
Danach habe ich mich an das Regierungspräsidium als Schulaufsicht gewandt.
Aktueller Stand:
Nach Einschaltung des Regierungspräsidiums wurde mir nun von der Schule mitgeteilt, dass § 38 BGVO tatsächlich nicht als maßgebliche Rechtsgrundlage zugrunde gelegt werden könne.
Die Schule bleibt aber trotzdem bei 0 Punkten.
Die neue Begründung lautet nun sinngemäß:
Es gebe eine schulinterne Regelung, wonach eine begonnene Prüfung mit konkreter Einsicht in die Aufgaben zu Ende geführt werden müsse. Deshalb dürfe die Nachschreibearbeit mit 0 Punkten bewertet werden.
Zusätzlich behauptet die Schule jetzt erstmals, ich sei unmittelbar vor der Klausur von einer Lehrkraft gefragt worden, ob es mir gut gehe und ob ich in der Lage sei, die Arbeit zu schreiben, und ich hätte mit Ja geantwortet.
Diese Darstellung kann ich nach meiner Erinnerung nicht bestätigen. Nach meiner Erinnerung fand der Kontakt mit dieser Lehrkraft erst während der Arbeit statt, als ich mitgeteilt habe, dass es mir gesundheitlich nicht mehr möglich ist weiterzuschreiben. Vor Beginn war nach meiner Erinnerung nur eine andere Lehrkraft anwesend.
Diese angebliche Nachfrage wurde im bisherigen schriftlichen Verlauf vorher auch nicht erwähnt, sondern taucht erst jetzt in der neuen Begründung auf.
Meine Fragen:
Wie stark ist das Argument, dass ein plötzlich während der Klausur eintretender Migräneanfall eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit begründen kann?
Darf eine schulinterne Regelung wie „nach Einsicht in die Aufgaben muss fertiggeschrieben werden“ wirklich ausnahmslos gelten, auch bei plötzlich eintretender Krankheit?
Wie wichtig ist der Unterschied zwischen „Schulunfähigkeit“ und „Prüfungsunfähigkeit“ im Attest?
Sollte ich vor der nächsten Mail ans Regierungspräsidium ein ergänzendes Attest einholen, in dem ausdrücklich steht, dass ich während der Klausur wegen des akuten Migräneanfalls nicht leistungsfähig / nicht prüfungsfähig war?
Wie formuliere ich gegenüber dem Regierungspräsidium am besten, dass ich die neue Darstellung der Schule zur angeblichen Nachfrage vor Beginn nicht bestätigen kann, ohne der Schule
direkt etwas zu unterstellen?
Sollte ich das Regierungspräsidium ausdrücklich bitten, den Fall selbst schulaufsichtlich zu prüfen und nicht erneut nur an die Schule zurückzugeben?
Sollte ich zusätzlich verlangen, dass die Schule die genaue schulinterne Regelung benennt, also Wortlaut, Beschlussgrundlage und mögliche Ausnahmen bei plötzlich eintretender Krankheit?
Mein Ziel:
Ich möchte nicht einfach eine schlechte Note loswerden. Mir geht es darum, dass ich während der Arbeit plötzlich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr leistungsfähig war, dies sofort gemeldet habe, am selben Tag ärztlich dort war und praktisch keine verwertbare Leistung abgegeben habe.
Mein Ziel wäre, dass die Arbeit nicht mit 0 Punkten bewertet wird, sondern als nicht erbracht gilt und ich einen Nachtermin bekomme.
Ich würde mich über Einschätzungen freuen, besonders von Personen mit Erfahrung in Schulrecht, Verwaltung, Lehramt oder Prüfungsrecht.
Ich nenne bewusst keine Namen der Schule, keine Namen von Lehrkräften, keine Stadt und keine genauen Daten.
Danke euch.