AR-9 mit Klappschaft als Faustfeuerwaffe in Österreich nach § 3 WaffG?
Hallo,
wie wird eine AR-9 (9×19) mit einklappbarem Schaft/Buffer-System in Österreich eingestuft?
Konkret:
- Ausgeklappt ist die AR-9 über 60 cm lang.
- Eingeklappt ist sie unter 60 cm lang.
- Im eingeklappten Zustand ist sie nicht schussfähig/funktionsfähig.
- § 3 WaffG definiert Faustfeuerwaffen grundsätzlich mit einer Gesamtlänge von maximal 60 cm.
- § 17 Abs. 1 Z 11 spricht bei der Verkürzung auf unter 60 cm ausdrücklich von „ohne Funktionseinbuße“.
Welche Länge ist für § 3 maßgeblich – eingeklappt oder ausgeklappt?
Kann eine solche AR-9 als Faustfeuerwaffe nach § 3 WaffG eingestuft und entsprechend registriert werden, obwohl sie nur eingeklappt unter 60 cm lang und in diesem Zustand nicht funktionsfähig ist?
Hat jemand eine vergleichbare AR-9/AR-Pistole bereits in Österreich als Faustfeuerwaffe registriert oder dazu einen Feststellungsbescheid nach § 44 WaffG erhalten?
Danke im voraus!