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AR-9 mit Klappschaft als Faustfeuerwaffe in Österreich nach § 3 WaffG?

Hallo,

wie wird eine AR-9 (9×19) mit einklappbarem Schaft/Buffer-System in Österreich eingestuft?

Konkret:

  • Ausgeklappt ist die AR-9 über 60 cm lang.
  • Eingeklappt ist sie unter 60 cm lang.
  • Im eingeklappten Zustand ist sie nicht schussfähig/funktionsfähig.
  • § 3 WaffG definiert Faustfeuerwaffen grundsätzlich mit einer Gesamtlänge von maximal 60 cm.
  • § 17 Abs. 1 Z 11 spricht bei der Verkürzung auf unter 60 cm ausdrücklich von „ohne Funktionseinbuße“.

Welche Länge ist für § 3 maßgeblich – eingeklappt oder ausgeklappt?

Kann eine solche AR-9 als Faustfeuerwaffe nach § 3 WaffG eingestuft und entsprechend registriert werden, obwohl sie nur eingeklappt unter 60 cm lang und in diesem Zustand nicht funktionsfähig ist?

Hat jemand eine vergleichbare AR-9/AR-Pistole bereits in Österreich als Faustfeuerwaffe registriert oder dazu einen Feststellungsbescheid nach § 44 WaffG erhalten?

Danke im voraus!

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u/konto81 — 10 days ago