§14 Arbeitszeitgesetz - Pause trotz 6 Stunden schutzwürdiger Arbeitszeit hinauszögern
Ein Lokführer fährt einen Personenzug. Kurz vor Bahnhof A kommt es zu einer Störung, die eine Weiterfahrt unmöglich macht. Der Zug steht auf freier Strecke, Aussteigen für die Fahrgäste unmöglich, damit sind die Reisenden in einer sogenannten Zwangslage. Aussteigen nicht erlaubt, damit sind wir nahe dran am Thema Freiheitsberaubung. Letzteres soll hier aber nicht Thema sein, da wir den Bestand nicht vollständig erfüllt haben.
Der Lokführer hat bis jetzt 5 Stunden schutzwürdige Arbeitszeit voll.
Die Störung ist nach 1 h und 15 Minuten behoben, sodass die Fahrt weitergehen kann. Da der Lokführer weiß, dass er nun die 6 Stunden schutzwürdige Arbeitszeit voll hat, bleibt er an Bahnhof A am Bahnsteig zunächst stehen und kontaktiert die auftraggebende Stelle (Leitstelle). Die Leitstelle bauftragt ihn am Telefon, also mündlich, bis zu Bahnhof B weiterzufahren, wo ein Ablöser zur Verfügung stehen würde.
Frage: Gemäß §14 Arbeitszeitgesetz wäre es durchaus möglich, trotz Erreichen der 6 Stunden schutzwürdiger Arbeitszeit die Pause hinauszuzögern?
Der Lokführer möchte diesen Auftrag gerne schriftlich haben und bitte den Leitstellenmitarbeiter, ihm eine Mail mit dem Auftrag, trotz Erreichen der 6 Stunden schutzwürdiger Arbeitszeit weiterzufahren bis Bahnhof B (wo ein Ablöser zur Verfügung steht), zu schicken.
Der Leitstellenmitarbeiter weigert sich, diese Mail zu schicken und beharrt darauf, dass ein mündlicher Auftrag reichen würde.
Der Lokführer weigert sich, weiterzufahren und bleibt 15 Minuten (Mindestpausenzeit?) am Bahnsteig stehen, um seine Pause zu machen.
Am nächsten Tag erhält der Lokführer eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung.
Frage: Wäre die Abmahnung rechtens?
Der Fall ist konstruiert und in der Realität bisher nicht eingetreten. Ich sehe es aber als höchstwahrscheinlich an, dass ich mich in Zukunft mal mit so einer Situation konfrontiert sehen werde.
Hintergrund des ganzen: Kommt es zu einem Unfall, bspw. Personenunfall, durchscannt der Staatsanwalt höchstwahrscheinlich den Lokführer von oben bis unten. Sucht also beharrlich nach einem Fehler beim Lokführer. Die Pause wäre hier gefundenes Fressen. Deswegen möchte sich der Lokführer schriftlich absichern, damit er vor Gericht und auch vor dem Arbeitgeber was in der Hand hätte.