Reicht ein c/o-Service für das Impressum?

Hallo zusammen,

ich habe eine kleine App erstellt, die ich gerne im AppStore anbieten möchte. Da man einige laufende Kosten dafür hat, muss die App kostenpflichtig werden. Ich habe bereits das Gewerbe angemeldet (nicht eingetragener Einzelunternehmer) und auch den steuerlichen Erfassungsbogen ausgefüllt. Dafür habe ich immer meine Privatanschrift genommen. Andere Niederlassungen habe ich auch nicht.

Für die App brauche ich noch ein Impressum. Aufgrund meines eigentlichen Berufs möchte ich vermeiden, meine Privatanschrift für das Impressum zu nutzen. Jetzt gibt es genau für diese Situation Anbieter wie „Impressum-Privatschutz“ oder "Postflex". „Impressum-Privatschutz“ bietet eine c/o-Adresse mit besetztem Empfang, Postannahme und optional buchbaren Büroräumen an. Das Unternehmen würde eine Vollmacht von mir erhalten, leitet die Briefe also nicht bloß weiter. Tatsächlich werde ich dort aber voraussichtlich nie arbeiten oder anwesend sein.

Bedenken bereitet mir das BGH-Urteil vom 07.07.2023 – V ZR 210/22. Danach genügt nicht jede Anschrift, an die zugestellt werden kann. Der Adressat müsse dort tatsächlich erreichbar sein und die ernsthafte Möglichkeit einer persönlichen Übergabe bestehen.

Allerdings betraf das Urteil nicht § 5 DDG. Zudem erklärt der BGH, dass bei einer ausdrücklichen Zustellungsvollmacht nach § 171 ZPO wirksam an einen Vertreter zugestellt werden kann.

Was denkt Ihr, kann man so einen c/o Service einigermaßen rechtssicher nutzen oder muss ich in den sauren Apfel beißen und meine Privatadresse im Impressum veröffentlichen? Habt Ihr schon mal mitbekommen, dass jemand abgemahnt wurde und was wären die Folgen?

Vielen Dank!

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