Vermieter behält seit Jahren Kautionen ein – was geht außer Einzelklagen?
>Ein Düsseldorfer vermietet in zwei Wohnungen möblierte Zimmer, überwiegend an internationale Studierende. Kaution und Miete gehen auf dasselbe ausländische Konto, eine getrennte Anlage nach § 551 III BGB gibt es nicht. Nach dem Auszug heißt es, man warte noch auf die Nebenkostenabrechnung – danach reagiert er nicht mehr.
Am Klingelschild steht nur ein Kürzel, Mieternamen bringt er am Briefkasten nicht an. Einschreiben kommen deshalb als unzustellbar zurück, obwohl die Adresse stimmt.
Mir sind über zehn Betroffene bekannt, einer wartet seit rund drei Jahren. Es gibt zwei Presseberichte, zahlreiche Zivilverfahren und eine Verurteilung wegen Betrugs zu einer Geldstrafe. Aufgehört hat er trotzdem nicht. Ein Anwalt ist eingeschaltet, aber es läuft wieder auf Einzelklagen über je rund 500 € hinaus – und genau das hat bisher nichts geändert.
Meine Fragen:
- Die meisten Geschädigten sind längst zurück in ihren Heimatländern und reisen für 500 € nicht nach Deutschland. Kann man die Forderungen an eine Person in Deutschland abtreten, die dann gebündelt klagt? Oder scheitert das am RDG?
- Kann die Menge gleichartiger Fälle über Jahre den Vorsatz bei Vertragsschluss indizieren, sodass gewerbsmäßiger Betrug in Betracht kommt? Bündelt man das besser als gemeinsame Strafanzeige oder als Einzelanzeigen mit Verweis aufeinander?
- Ist eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO denkbar, wenn die Vermietung in dem Umfang gewerblich ist?
- Zimmer teilweise nicht abschließbar, keine eigenen Briefkästen – lohnt eine Meldung bei der Wohnungsaufsicht?