Mustervertrag Mieterstrom Haus und Grund

Hey, ich suche einen mustervertrag zu Mieterstrom von Haus und Grund. Ich habe einen ausgefüllten vorliegen von Stand 2023. Ich bin aber auf der Suche nach dem Original Mustervertrag von 2023, da ich davon ausgehe, dass der mir vorliegende Vertrag abgeändert wurde. Ich möchte einen Abgleich durchführen. Googlen und KI waren bisher keine Hilfe bei der Suche, auch die Verbände, die ich bisher kontaktiert habe, wussten von nichts.

Weiß jemand anderes eine entsprechende Quelle bei der ich mich melden könnte oder ist sie vll selbst? Dass dieser natürlich nicht kostenfrei ist, ist mir bewusst.

reddit.com
u/GameOfThroneHappyEnd — 2 months ago

Mieterstromvertrag

Hallo zusammen,

ich hoffe, ich bin hier im richtigen Sub. Ich würde gerne eure Einschätzung zu meinem Mieterstromvertrag hören, weil mein Vermieter den Vertrag anders auslegt als ich.

Kurz zur Situation:

  • Ich bin Mieter, mein Vermieter betreibt eine PV-Anlage und verkauft mir den erzeugten Strom.
  • Für Zeiträume in denen die PV-Anlage nicht genug Strom liefert, schließt der Vermieter jährlich einen normalen Stromvertrag für den Netzstrom ab.
  • Über den jeweiligen Anbieter wurde ich bisher zwar informiert, allerdings jeweils mit weniger als sechs Wochen Vorlauf. Dennoch zugestimmt von mir.
  • Die Grundgebühr des Netzstromvertrags soll zwischen Vermieter und mir hälftig geteilt werden.
  • Bonus und Neukundenbonus des Stromvertrags wurden mir zunächst per Mail und in einer Abrechnung gutgeschrieben. Später wollte der Vermieter diese jedoch für sich beanspruchen.

Jetzt zum eigentlichen Problem:

Der Vermieter rechnet sowohl den PV-Strom als auch den Netzstrom mit demselben Arbeitspreis (aktuell rund 28 ct/kWh) ab. Er beruft sich dabei auf § 2 Abs. 1 des Vertrags:

"Das Stromentgelt wird für den zugekauften Strom und den von der Stromerzeugungsanlage gelieferten Strom gleichermaßen festgelegt."

Außerdem steht dort:

"Der Grundpreis liegt bei 5,00 € pro Monat für Vermieter und Mieter und wird anteilig mit 2,50 € an den Strombezieher verrechnet. Der Arbeitspreis beträgt 25,82 Cent pro kWh..."

Erst kürzlich ist mir jedoch § 2 Abs. 2 aufgefallen:

"Der Preis für den von der Stromerzeugungsanlage gelieferten Strom beträgt 50 % des Strompreises des lokalen Grundversorgungstarifs."

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lag der Grundversorgungstarif bei:

  • Grundpreis: 9,975 €/Monat
  • Arbeitspreis: 50,18 ct/kWh

Ab 01.01.2025:

  • Grundpreis: 9,975 €/Monat
  • Arbeitspreis: 40,66 ct/kWh

Ab 01.01.2026:

  • Grundpreis: 9,975 €/Monat
  • Arbeitspreis: 39,10 ct/kWh

Nach meinem Verständnis widersprechen sich § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2. Für mich bedeutet § 2 Abs. 2 eigentlich, dass der PV-Strom immer 50 % des jeweiligen Grundversorgungstarifs kosten soll und deshalb gerade nicht dauerhaft zum gleichen Preis wie der zugekaufte Netzstrom abgerechnet werden darf.

Übersehe ich etwas oder ist meine Auslegung nachvollziehbar?

Mir ist zudem aufgefallen, dass ich durch dieses Mieterstrommodell praktisch keinen verbrauchsabhängigen Vorteil habe. Die einzige Ersparnis ist die hälftige Grundgebühr. Gleichzeitig kann ich nach Aussage des Netzbetreibers dadurch kein eigenes Balkonkraftwerk ohne zusätzlichen Umbau (+Kosten) installieren.

Falls relevant: Auf das Thema bin ich überhaupt erst gestoßen, weil ich den kompletten Abschlag des Netzstromvertrags inklusive der gesamten Grundgebühr überwiesen hatte und mir den Vertrag daraufhin noch einmal genau angesehen habe.

Der zugrundeliegende Mieterstromvertrag ist von Haus und Grund mit Stand 12/2023 und ich vermute mal in den Raum rein eher zum Vorteil des Vermieters angepasst worden.

Vielen Dank schon einmal für eure Einschätzung!

Hier der Ausschnitt der Mieterstromvertrags:
"

§ 1 Stromlieferung

(1) Auf dem Dach des Gebaudes [Adresse] hat der Stromlieferant eine Stromerzeugungsanlage installiert. Der Stromlieferant liefert den aus dieser Stromerzeugungsanlage gewonnenen Strom ohne Durchleitung durch ein offentliches Netz an den Strombezieher. Die Versorgung durch den Stromlieferanten mit Strom durch diese Anlage erfolgt außerhalb der Grundversorgung mit Strom, namlich mit Netzstrom und weiterem Strom.

(2) Der Strombezieher ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten Elektrizitdtsbedarf aus den Elektrizitatslieferungen des Stromlieferanten zu decken. Die Elektrizität wird nur für den eigenen Verbrauch des Strombeziehers an der Verbrauchsstelle zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an andere Verbrauchsstellen oder Überlassung an Dritte bedarf der Zustimmung des Stromlieferanten.

§ 2 Stromentgelt

(1) Das Stromentgelt wird für den zugekauften Strom und den von der Stromerzeugungsanlage gelieferten Strom gleichermaßen festgelegt. Der Grundpreis liegt bei 5,00€ pro Monat für Vermieter und Mieter und wird anteilig mit 2,50€ an den Strombezieher verrechnet. Der Arbeitspreis beträgt 25,82 Cent pro kWh bei einem angemeldeten Jahresverbrauch von 4.100 kWh.

(2) Der Preis für den von der Stromerzeugungsanlage gelieferten Strom beträgt 50% des Strompreises des lokalen Grundversorgungstarifs. Letzterer beträgt derzeit 9,975€ pro Monat Grundpreis und 50,18 Cent Arbeitspreis pro kWh.

<Stand 12/2023 Haus-und-Grund Seite 1 von 3>

(3) Der Preis für den zugekauften Strom richtet sich nach dem Preis, zu dem der Stromlieferant diesen Strom bezieht, maximal 90% des Strompreises des lokalen Grundversorgungstarifs (auf Basis des Grund- und Arbeitspreises).

(4) Bei einer Änderung (Erhöhung oder Ermäßigung) der Preise des Grundversorgungstarifs ändert sich der Strombezugspreis nach Absatz 2 entsprechend. Ändert sich der Tarif für den zugekauften Strom nach Absatz 3, ändert sich entsprechend der Preis nach Absatz 3, stets bis maximal 90 % des Strompreises des lokalen Grundversorgungstarifs. Preisänderungen sind dem Strombezieher mit einer Frist von sechs Wochen vor Inkrafttreten schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Dem Strombezieher steht das Recht zur Kündigung mit einer Frist von drei Wochen zum Monatsende ab Zugang der Mitteilung zu, wenn er mit der Preisanderung nicht einverstanden ist. Für die Kündigung genügt die Textform.

(5) Der Strombezieher verpflichtet sich, ab Lieferbeginn für den Strombezug eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von €91,00 an den Stromlieferanten zu bezahlen. Die Abschlagszahlungen sind jeweils monatlich im Voraus spätestens zum dritten Werktag eines Monats auf folgendes Konto zu entrichten: ...

"

Edit: es waren Vertragstexte nicht richtig eingefügt.

Edit 2: Formatierungsfehler korrigiert und fehlerhafte Umlaute aus OCR-Erkennung.

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u/GameOfThroneHappyEnd — 2 months ago

Kennzahl Grundlastabdeckung

Ich habe mir für meine openDtu ein eigenes Dashboard gebaut.

Ich hätte nun die Idee für jeden Tag aufsummiert und für den aktuellen Tag Live anzeigen zu lassen wie lange mehr als 150w produziert wurden. Dann hätte ich für jeden Tag eine Erkenntnis darüber wie lange die vermutete Grundlast von 150w (erstmal nur geschätzt) abgedeckt wurde. Bisher waren es maximal 7 Stunden (in Betrieb seit einem Monat, im Garten bisher auf dem Boden).

Wie viel Aussagekraft hat dieser Wert tatsächlich? Was könnte ich besser machen/ändern? Was wären sinnvolle Erweiterungen?

Kein Smart Meter vorhanden.

u/GameOfThroneHappyEnd — 3 months ago