Generalklauseln in Wohnheimsmietverträgen
Aufgrund der Frage einer Freundin beschäftige ich mich grad mit Klauseln wie "keine Tiere" oder "keine Übernachtungsgäste" in Wohnheimräumen. Viele Quellen dazu sagen, dass aufgrund von 549 III BGB solche sonst unzulässigen Klauseln für Studentenwohnheime greifen. Ich habe allerdings in den dort genannten Paragraphen keinen wirklichen Grund gefunden, warum solche Klauseln jetzt passen sollte.
Hat einer von euch eine juristisch fundierte Begründung was die Rechtsgrundlage für solche sonst unzulässigen Generalklauseln sein soll?