Do etsy sellers see my purchases?
When I buy sth on etsy, and I ask a different seller about his product…
Does he see my previous purchases on etsy of he clicks my profile?
When I buy sth on etsy, and I ask a different seller about his product…
Does he see my previous purchases on etsy of he clicks my profile?
Hallo, nachdem ich einige Tage auf einem Bauernhof war, habe ich die Schuhe nocj bicjt vollständog reinigen können. Wie vekomme ich diesen getrockneten Dreck aus den Schuhen?
I don't want to participate in any competitions, just go to practice, 2 - 3 times a week.
Is it fine or will it rip apart?
Thanks
bei einem Besitzdiener ist das ja gem. 855 problemlos möglich.
Aber gibt es einen Fall, wo ein Besitzmittler als Mittelsperson agiert bei einer Übereignung nach 929 S. 1 agiert?
Oder knüpft 859 nur an die tatsächliche Sachherrschaft an?
Mich stört halt nur, dass der Eigentümer nach der Vorschrift tatenlos zusehen müsste, wenn das Buch, das er ausgeliehen hat, einfach so geklaut wird, ohne dass er etwas tun könnte.
Wäre für eine Aufklärung dankbar
Klar, wenn verbotene Eigenmacht vorliegt, dann ist Anknüpfungspunkt der possessorische Anspruch aus 861 I.
Ist dann die Prüfung vorbei oder wird noch 1007 I geprüft?
Es ist der Wille, oder?
Wenn A dem B ein Fahrrad leiht, dann kann B schon begriffstechnisch kein Eigenbesitzer sein, korrekt?
E leiht L ein Fahrrad. Im Anschluss verkauft E das Fahrrad an K nach 930.
E wird mittelbarer Fremdbesitzer, K mittelbarer Eigenbesitzer. L bleibt unmittelbarer Fremdbesitzer.
Durch den Eigentumserwerb wird K Inhaber des Anspruchs aus 985.
Welche Ansprüche bleiben denn nun dem E gegen L trotz seiner Stellung als mittelbarer Besitzer? eigentlich keine, oder?
Kann der L dem Herausgabeverlangen des K nach 986 II analog den Leihvertrag entgegenhalten?
E leiht dem L sein Fahrrad und dieser übereignet dem K das Fahrrad nach 931, 933.
Damit K Eigentümer wird, muss ihm die Sache von L nach 933 übergeben werden.
Meine Frage: Muss die Übergabe nur vorübergehend sein? Sprich , reicht es für den Eigentumsübergang nach 933 aus, wenn der K die Sache kurz an sich nimmt und dem L wieder das Fahrrad zurückgibt?
oder muss er das Fahrrad dauerhaft an sich nehmen?
In 121 I HGO wird gesagt, dass die Gemeinde nur unter bestimmten Voraussetzungen tätig werden kann.
In 121 II HGO werden Tätigkeiten aufgezählt, bei deren Vorliegen, die Tätigkeit der Gemeinde nicht als wirtschaftlich eingestuft wird.
Was wäre denn nun eigentlich die Folge, wenn man die Betätigung der Gemeinde als wirtschaftlich einstuft? Finde im Gesetz irgendwie keinen Anknüpfungspunkt.
Danke
Klar, es gibt den 127 BGB, der diese Möglichkeit bietet.
Heißt es also, dass der Bürge und Gläubiger einfach mithilfe einer (mündlichen)Klausel vereinbaren können, dass der Bürgschaftsvertrag mündlich abgeschlossen werden soll?
Beispiel ist komisch, dient aber Verständniszwecken.
Dasselbe frage ich mich beim Grundstückskaufvertrag.
Danke
Wenn ein Unternehmer seine Verkehrssicherheitspflicht auf einen Mitarbeiter delegiert, dann haftet er doch nach 831, wenn er einen ungeeigneten Mitarbeiter ausgewählt hat.
Haftet er dann auch noch aus 823 wegen Organisationsverschuldens?
Mich macht stutzig, dass Ansprüche aus Gefährdungshaftung verschuldensunabhängig sind, während vertragliche SE-Ansprüche ein Verschulden voraussetzen.
Danke
Sei es ein Fall aus einem Fallbuch, sei es ein Problem aus einer Examensklausur.
Kann mir nicht vorstellen, dass an der Fülle von Fällen, die man durcharbeitet, nicht ein einziges Mal im Examen etwas dran gekommen ist, was man nicht schonmal genau so gesehen hat. Auch wenn es nur ein Randproblem war.
Würde mich über Erfahrungen freuen.
Arbeite gerade den 185 durch und bin beim Brox / Walker auf folgenden Fall gestoßen.
V stiehlt dem E dessen Uhr, verkauft, übergibt und übereignet sie an D.
Fallfrage: Wie kann D Eigentümer werden?
Hier die Lösung, die mich stutzig gemacht hat:
Im Fall c ist die Verfügung des V an K zunächst unwirksam, selbst wenn dieser gutgläubig war (vgl.§ 935). E ist deshalb noch Eigentümer und hat einen Herausgabeanspruch aus § 985 gegen K. Wenn E jetzt die Uhr DURCH ABTRETUNG DIESES HERAUSGABEANSPRUCHS gem. § 931 an V übereignet oder wenn V den E als Alleinerbe beerbt und damit nach § 1922 Eigentum an der Uhr erlangt, wird dadurch diezunächst unwirksame Verfügung des V an K nachträglich wirksam (§ 185 II 1, 2. und 3. Fall).
Ich dachte 985 kann man nicht abtreten? Welchen Anspruch müsste denn der E dem V abtreten, damit letzterer Eigentümer wird?
Wenn der Vorbehaltsverkäufer einem Dritten das Eigentum nach 931 übereignet, ist der Vorbehaltskäufer gegen den Herausgebeanspruch des Dritten über 986 II geschützt.
Hier heißt es, dass der Besitzer dem neuen Eigentümer dieselben Einwendungen, wie die dem bisherigen Eigentümer entgegensetzen kann.
Jetzt meine Frage:
Welche Einwendung ist das denn konkret? Ist es das Anwartschaftsrecht gem. 986 I 1?
klassischer Meinungsstreit im Verwaltungsprozessrecht:
Es geht um die Frage, ob die Widerspruchsbehörde "einfach so" kraft ihrer Weisungsbefugnis gegenüber der Ausgangsbehörde eine Verböserung des Ausgangs-VA beim unechten Reformation in Perus machen kann.
Die Auffassung in der Literatur fordert hierfür ein Selbsteintrittsrecht der Widerspruchsbehörde. Liegt dieses vor, darf die WB den Ausgangs-VA verbösern.
Jetzt meine Frage: gibt es in Hessen so ein Selbsteintrittsrecht?
Danke
Fall stammt aus dem Fervers-Podcast zum BGB AT, Folge 26, 1:09:54
E leiht dem B sein Fahrrad. S erwirbt von B im Namen des D das Fahrrad. S wusste, dass das Fahrrad nicht dem B gehört. D wusste dies nicht.
Wenn D jetzt das Fahrrad zerstört, dann ist er doch gem. 993 I Hs. 2 nicht gem. 280 I , 283 zum SE verpflichtet, oder?
Es liegt doch ein klassisches EBV vor, richtig? D wusste ja während seines Besitzes nicht, dass das Fahrrad ihm ja nicht gehört. Dies wusste nur der S. Diese Kenntnis wirkt sich aber lediglich im Rahmen des 929, 166 I aus und tangiert nicht die Unkenntnis des D über den unberechtigten Besitz.
Korrekt?
Man lernt ja im Studium immer, dass Kaufverträge über ein Grundstück notariell beurkundet werden müssen, 311b I 1. Ansonsten sind sie formnichtig.
Jetzt steht in 311b I 2, dass der Formverstoß umbeachtlich ist, wenn die Auflassung und Eintragung im Grundbuch erfolgen.
Jetzt meine Frage: wie oft kommt es vor, bzw. kommt es überhaupt vor, dass Menschen einen Kaufvertrag über ein Grundstück ohne Notar abschließen und der Vertrag kraft Auflassung und Eintragung der erforderlichen Daten im Grundbuch trotzdem wirksam ist?
Prüfe ich die Verjährung auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür im Sachverhalt vorliegen mit dem Hinweis, dass der Schuldner die Einrede noch geltend machen müsste?
Wenn ja, unter welchem Prüfungspunkt? Etwa "Verjährungserklärung"?