Bestandskräftiger ESt-Bescheid 2023 – nachträgliche Werbungskosten aus Untervermietung: selbst Einspruch einlegen oder direkt Anwalt?
Hallo zusammen,
ich brauche eine Einschätzung, ob ich in meinem Fall selbst Einspruch gegen die Ablehnung eines Änderungsantrags einlegen sollte oder ob es sinnvoller ist, direkt einen Fachanwalt für Steuerrecht einzuschalten.
Sachverhalt:
Ich habe 2023 kurzfristig ein Zimmer meiner selbst gemieteten Wohnung an Touristen untervermietet. Die Untervermietung und die daraus erzielten Einnahmen habe ich in meiner Steuererklärung vollständig angegeben. Es ging also ausdrücklich nicht darum, Einnahmen zu verschweigen.
Im Einkommensteuerbescheid 2023 vom 13.01.2025 wurden folgende Beträge berücksichtigt:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 10.307 €
- sonstige Einkünfte: 12.418 €
- Gesamtbetrag der Einkünfte: 22.725 €
- festgesetzte Einkommensteuer: 2.072 €
Bei der Erstellung der Steuererklärung habe ich allerdings die auf die Untervermietung entfallenden anteiligen Kosten meiner eigenen Wohnung nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Insbesondere geht es um anteilige Miete und Nebenkosten sowie ggf. weitere mit der Untervermietung zusammenhängende Aufwendungen.
Ich habe die Steuererklärung damals selbst und ohne steuerliche Beratung mit Wundertax erstellt. Mir war zwar selbstverständlich bekannt, dass ich Miete und Nebenkosten für meine Wohnung bezahle, mir war aber nicht bewusst, dass und in welchem Umfang ein Anteil davon bei der kurzfristigen Untervermietung als Werbungskosten berücksichtigt werden kann.
Bei der damaligen Benutzerführung von Wundertax war für mich keine klare und verständliche Frage bzw. Erläuterung erkennbar, aus der hervorging, dass ich die anteiligen eigenen Miet- und Nebenkosten bei den Vermietungseinkünften als Werbungskosten erfassen sollte.
Erst später habe ich festgestellt, dass ich dadurch vermutlich erhebliche Werbungskosten nicht berücksichtigt hatte.
Ich habe daraufhin beim Finanzamt eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO beantragt.
Das Finanzamt hat den Antrag inzwischen mit Bescheid vom 28.07.2026 abgelehnt. Begründung im Wesentlichen: Die Höhe der Miet- und Nebenkosten sei mir bereits bei Erstellung der Steuererklärung bekannt gewesen; da ich diese Kosten trotzdem nicht geltend gemacht habe, liege grobes Verschulden vor.
Meine Frage ist nun:
Soll ich gegen diese Ablehnung selbst Einspruch einlegen und mich auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sowie die BFH-Rechtsprechung zum Rechtsirrtum und zur individuellen Beurteilung des groben Verschuldens berufen?
Oder wäre es in dieser Situation sinnvoller, direkt einen Fachanwalt für Steuerrecht einzuschalten?
Ich habe insbesondere folgende BFH-Entscheidungen gefunden:
- BFH, Urteil vom 18.03.2014 – X R 8/11: Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften ist grundsätzlich nicht automatisch grobes Verschulden; relevant ist insbesondere auch, ob eine konkrete und verständliche Frage unbeantwortet gelassen wurde.
- BFH, Urteil vom 10.02.2015 – IX R 18/14: Bei elektronisch erstellten Steuererklärungen sind die konkreten Umstände der Benutzerführung und des individuellen Verschuldens zu berücksichtigen; ein bloßes Versehen ist nicht automatisch grob fahrlässig.
Ich frage mich vor allem:
- Wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten eines Einspruchs nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ein?
- Ist die Argumentation des Finanzamts – „Miete war bekannt, daher grobes Verschulden“ – tatsächlich ausreichend?
- Ist die damalige Wundertax-Benutzerführung für die Beurteilung des groben Verschuldens relevant?
- Würdet ihr hier zunächst selbst Einspruch einlegen und die Begründung ggf. später anwaltlich ergänzen lassen, oder direkt einen Anwalt beauftragen?
- Gibt es noch andere Änderungsvorschriften, insbesondere § 129 AO, die hier sinnvoll geprüft werden sollten?
Mir geht es um einen relativ erheblichen Betrag an nachträglich geltend zu machenden Werbungskosten, daher möchte ich die Sache nicht vorschnell aufgeben, aber auch keinen unnötigen Fehler bei der weiteren Vorgehensweise machen.
Danke für eure Einschätzungen!