
„Das ist nicht akzeptabel“ – Bundesregierung will sachgrundlose Befristungen auf vier Jahre ausdehnen
Nach § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen regulär auf maximal zwei Jahre bei höchstens dreimaliger Verlängerung begrenzt. Eine Ausweitung dieser Höchstdauer auf vier Jahre ist derzeit Gegenstand politischer Reformdiskussionen der Bundesregierung, jedoch rechtlich noch nicht final beschlossen. Bereits jetzt erlaubt der Gesetzgeber jedoch spezifische Ausnahmen von der Zweijahresgrenze: Bei Unternehmensneugründungen ist eine sachgrundlose Befristung für bis zu vier Jahre zulässig (§ 14 Abs. 2a TzBfG), während bei älteren Arbeitnehmern ab 52 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zu fünf Jahre möglich sind (§ 14 Abs. 3 TzBfG). Zudem können Tarifverträge abweichende Regelungen zur Höchstdauer festlegen (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG). Weiterführende Details und gewerkschaftliche Positionen dazu bieten die Erläuterungen von ver.di sowie der offizielle Gesetzestext des TzBfG.